Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess – Jahrgang 1916

Das erscheint auch nicht als unbillie. Denn der 
Militärbefehlshaber hat, wie noch zu zeigen sein wird, 
die volle Verantwortung ($ 4 U), dafür muß ihm aber 
auch das Recht darauf zuerkannt werden, daß seine Be- 
fehie unter allen Umständen durchgeführt werden. Anderer- 
seits sind die Zivilbehörden selbstverständlich durch die 
Anordnung des Militärbefehlshabers vollkommen gedeckt. 
5) Grundsätzlich kann jeder Militärbefehlshaber nur 
in dem ihm unterstehenden Bezirk tätig werden; daraus 
folgt, daß grundsätzlich ihm auch nur die Behörden seines 
Bezirkes gehorchen müssen. Dadurch ist aber nicht aus- 
geschlossen, daB die den Behörden seines Bezirks über- 
geordneten Verwaltungsbehörden, die anderswo ihren Sitz 
haben, insoweit seinen Anordnungen Folge zu leisten 
haben, als sich ihre Tätigkeit auf die Bearbeitung der 
Angelegenheiten seines Bezirks erstreckt. 
Anderer Ansicht ist Stenglein!): 
‚Höhere Zivilbehörden, als welche solche anzusehen 
sind, die zwar ihren Sitz an dem Ort haben, wo der Be 
lagerungszustand verkündet ist, die aber eine über diesen 
Ort hinausgehende Zuständigkeit innehaben, werden ko- 
ordinierte Behörden des Befehlshabers.« 
Aber diese Ansicht ist ebenso unhaltbar wie die um- 
gokehrte, daß der Militärbefehlshaber die Befugnisse auf 
Grund des $ 4 gegenüber jeder Behörde hat?). 
Hervorzuheben ist, daß die Zentralbehörden des Reiches 
und der Einzelstaaten dem Militärbefehlshaber unter keinen 
Umständen untergeordnet sind, soweit sie als Delegatare 
oder Subdelegatare des Gesetzgebers auftreten; denn ihre 
Tätigkeit fällt hier nicht unter den Begriff der Verwaltung 
1) Strafrechtliche Nebengesetze Anm. 3 zu $ 4, 
2) Szymanski 3. a. O. 8. 5. 
  
    
  
  
  
 
	        
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