Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess – Jahrgang 1916

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haben; sie hat dann aus eigener Machtvollkommenheit 
noch hinzugefügt, wo und zu welchen Tageszeiten di, 
Meldungen zu erfolgen haben. Diese Bekanntmachung 
genügte, ihre Wirksamkeit ist nicht dadurch beeinträchtigt, 
daß in der Anordnung des Öberbefehlshabers über Ort 
und Zeit der Meldungen nichts enthalten ist, diese Vor- 
schriften für die Erfüllung des Verbots vielmehr von der 
Polizeiverwaltung selbständig getroffen sind. Es kann 
unmöglich verlangt werden, daß der Militärbefehlshaber 
für jeden noch so kleinen Polizeibezirk solche Erfüllungs- 
vorschriften näher bestimmen soll. Das kann nur von 
den Polizeibehörden selbst geschehen.« 
Für die Ausführungsbestimmungen der Zivilbehörden 
ist die Beobachtung von Formvorschriften nicht erforder- 
lich; sie »nehmen an der Formfreiheit der Anordnungen 
des Militärbefehlshabers teils. 
Unberührt bleiben die Formvorschriften für die Aı 
ordnungen der Zivilbehörden, soweit sie diese von sich 
aus, wenn auch mit Zustimmung des Militärbefehlshabers, 
treffen. 
Im allgemeinen wird sich der Militärbefehlshaber der 
Zivilbehörden bedienen, soweit keine Schnelligkeit geboten 
ist, da ihm nicht das geschulte Personal zur Verfügung 
steht wie diesen. Sonst aber, vor allem, wenn die An- 
ordnung sich auf mehrere Verwaltungsbezirke erstreckt 
und daher ein umfangreicher Schriftwechsel erforderlich 
wäre, wird der Militärbefehlshaber es vorziehen, selbst als 
Anordnender aufzutreten. 
Die Form des Verkehrs zwischen dem Militärbefehls- 
haber und den Zivilbehörden ist beliebig; diese können 
riftlich oder mündlich über die Absichten des Befehls- 
    
  
  
  
  
  
  
 
	        
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