habers unterrichtet werden, natürlich auch gelegentlich
einer Fernsprechunterhaltung'),
IV) Die gesamte vollziehende Gewalt des Reiches
und der Einzelstaaten, aber auch nur diese geht auf die
Militärbefehlshaber über; daraus ergibt sich, daß die
Militärbefehlshaber die Gesamtheit der Verwaltungsfunk-
tionen, aber mit ihrer ganzen gesetzlichen Grund-
lage, insbesondere mit der Grundbedingung, daß auch
die Verwaltungsfunktion an bestehende Gesetze gebunden
ist (Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung), über-
nehmen.
Ebenso Galli?), Frank®), Schäffer) Dietz°), v.Schlayer®).
Vgl. RG. vom 11. Juni 1915: »Der Oberbefehlshaber ist
nicht befugt, die bestehenden Gesetze zu verschärfen, da
die vollziehende Gewalt mit der Erklärung des Belagerungs-
zustandes lediglich im Rahmen der bestehenden Gesetze
auf den Militärbefehlshaber übergebt«”).
Demgemäß wurde neuerdings im preußischen Ab-
geordnetenhause darauf hingewiesen®), es möchte seitens
der Regierung dafür Sorge getragen werden, daß die
Militärbehörden bei Ausübung der vollziehenden Gewalt
nicht Anordnungen erließen, die den Gesetzen und Ver-
ordnungen widersprächen.
Weiter geht v. Pelargus®). Nach ihm soll freilich
auch Grundsatz sein, daß es nach Bekanntmachung der
Erklärung des einfachen Kriegszustandes bei den geltenden
1) PrVYBl. Bd. 36, 8. 807.
2) Strafr.-Ztg. 1914, 8. 571. 3) Leipz. Z. 1915, 8. 3,
4) DJZ. 1914, S. 1015. 5) Strafr.-Ztg. 1914, 8. 597.
6) a.a. O. 8. 564. 7) PrVBl. 1915, Bd. 37, 8. 20,
8) 1915 Sten. Ber. d. Abgeordnetenhauses, 8. 8413/16.
9) Leipz. Z. 1915, S. 11861.