Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess – Jahrgang 1916

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Gesetzen sein Bewenden habeu solle; aber nur »solange 
nicht die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit 
oder die Beseitigung eines ungewöhnlichen Notstandes 
einen Über- oder Eingriff erfordert!x. 
Auf den ersten Blick hat die Ansicht sicher etwas 
Verlockendes, insbesondere aus der Erwägung, daß in der 
ernsten Zeit des Aufruhrs oder des Krieges nichts wich- 
tiger erscheint, als die Erhaltung und Sicherheit des 
Reiches undj der Bundesstaaten, Aber scheint mir, 
als ob auch ohne eine solche allgemeine weitgehende Aus- 
legung des $ 4 BZG. genügend Handhaben zur Ver- 
wirklichung dieses Zwecks vorhanden sind, wiesich noch 
später im einzelnen zeigen wird. 
Abgesehen hiervon aber läßt sich die Auffassung von 
Pelargus keineswegs in Übereinstimmung mit dem Begriff 
der »vollziehenden Gewalt« brıngen, zu der doch alles, 
aber auch nur alles gehört, was nicht Gesetzgebung und 
Rechtsprechung ist. Nach Pelargus soll aber das Not- 
verordnungsrecht, also ein Teil der Gesetzgebung, in die 
vollziehende Gewalt eingeschloss 
  
  
  
     
an sein; dafür bietet sich 
nirgends ein Anhaltspunkt, wıe sich aus der früheren 
Darstellung ergibt. 
Aber nach einer anderen Richtung scheint mir eine 
Einschränkung des oben festgestellten Grundsatzes gemacht 
werden zu müssen, die sich aus dem Unterschied zwischen 
Kriegszustand und Kriegsschauplatz ergibt). 
Kriegsschauplatz in dem hier zu verwertenden Sinne 
ist das Gebiet, »in dem ein Heer marschiert oder lagert, 
einschließlich der Umgebung, welche dieses Heer mit 
1) Vgl. Art. 63 PrVU. 
2) Arndt PrVBl. Bd. 36, 8. 634 f.; Olshausen in Goltd. 
Archiv Bd. 61, 5. 495; Wolzendorffi, PrVYBl. Bd. 36, 8. 54, 669. 
  
      
  
  
  
  
 
	        
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