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Gesetzen sein Bewenden habeu solle; aber nur »solange
nicht die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
oder die Beseitigung eines ungewöhnlichen Notstandes
einen Über- oder Eingriff erfordert!x.
Auf den ersten Blick hat die Ansicht sicher etwas
Verlockendes, insbesondere aus der Erwägung, daß in der
ernsten Zeit des Aufruhrs oder des Krieges nichts wich-
tiger erscheint, als die Erhaltung und Sicherheit des
Reiches undj der Bundesstaaten, Aber scheint mir,
als ob auch ohne eine solche allgemeine weitgehende Aus-
legung des $ 4 BZG. genügend Handhaben zur Ver-
wirklichung dieses Zwecks vorhanden sind, wiesich noch
später im einzelnen zeigen wird.
Abgesehen hiervon aber läßt sich die Auffassung von
Pelargus keineswegs in Übereinstimmung mit dem Begriff
der »vollziehenden Gewalt« brıngen, zu der doch alles,
aber auch nur alles gehört, was nicht Gesetzgebung und
Rechtsprechung ist. Nach Pelargus soll aber das Not-
verordnungsrecht, also ein Teil der Gesetzgebung, in die
vollziehende Gewalt eingeschloss
an sein; dafür bietet sich
nirgends ein Anhaltspunkt, wıe sich aus der früheren
Darstellung ergibt.
Aber nach einer anderen Richtung scheint mir eine
Einschränkung des oben festgestellten Grundsatzes gemacht
werden zu müssen, die sich aus dem Unterschied zwischen
Kriegszustand und Kriegsschauplatz ergibt).
Kriegsschauplatz in dem hier zu verwertenden Sinne
ist das Gebiet, »in dem ein Heer marschiert oder lagert,
einschließlich der Umgebung, welche dieses Heer mit
1) Vgl. Art. 63 PrVU.
2) Arndt PrVBl. Bd. 36, 8. 634 f.; Olshausen in Goltd.
Archiv Bd. 61, 5. 495; Wolzendorffi, PrVYBl. Bd. 36, 8. 54, 669.