seinen Waffen, Fatrouillen und Aufklärungstruppen be-
herrscht!)«, darüber hinaus auch jeder Ort, »dem Flieger-
neriffe drohen?)«.
Auf dem Kriegsschauplatz ist es Recht des Militär-
befehlshabers, ja sogar seine Pflicht, alles zu tun, was das
militärische Interesse befiehlt, insbesondere alle Eingriffe
in Personen- und Sachenrechte zu tun, die militärisch
notwendig sind?).
Von dieser Ausnahme abgesehen, hat es sein Be-
wenden dabei, daß der Militärbefehlshaber in seinen An-
ordnungen an Gesetz und Verfassung gebunden ist und
insoweit die vollziehende Gewalt des Militärbefehlshabers
denselben sachlichen Beschränkungen unterworfen ist
denen die Zivilverwaltungsbehörden vor dem Inkrafttreten
des Kriegszustandes unterlagen.
Hinsichtlich des Umfanges der vollziehenden Gewalt
innerhalb dieser Grenzen bestehen für die Militärbefehls-
haber im übrigen keine besonderen Schranken, weder in-
folge von Reichs- noch von Landesgesetzen. Insbesondere
bietet die Bestimmung des $ 4 BZG, keinen Anhaltspunkt
dafür, daß sie nur auf die z. Zt. der Kriegszustands-
erklärung bereits bestehonden gesetzlichen Befugnisse der
Zivilbehörden Anwendung finde und sich nicht auch auf
die nach diesem Zeitpunkt erst durch neue Gesetze und
| 1} So ‘der deutsche Militärbevollmächtigte auf der ersten
Haager Konferenz, Akten der Conförence internationale de la
paix, La Haye III 8. 161,
2) Arndt a. a. 0. 8, 6885.
3) Vgl. die Beratungen im preußischen Landtag, Sten. Ber,
d. 1. Kammer 1851 S. 166 (Äußerungen der Abgeordneten v. Ger-
lach, Goltdammer, des Berichterstattera Schlieper); ferner Ver-
handlungen der 2. Kammer: Äußerung d. Abg. Graf Dyhrn,
s. Arndt DJZ. 1916 8. 307.
g*