oder zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen wird, kann
gemäß dem Gesetz v. 13. Februar 1854 betr. die Konflikte
bei gerichtlichen ' Verfolgungen wegen Amts- und Dienst-
handlungen ($ 6) der Konflikt erhoben werden; die Ent-
scheidung steht dann dem Militärjustizdepartement ($ 6
S. 3) zu.
Zivilrechtlich haftet, da der Militärbefehlshaber ein
Reichsorgan!) ist, bei schuldhaft verursachtem Schaden
zunächst das Reich gemäß $ 1 Gesetz über die Haftung
des Reiches für seine Beamten vom 22, Mai 1910, voraus-
gesetzt, daß der Militärbefehlshaber sich in Ausübung der
öffentlichen Gewalt befindet; befindet er sich in Aus-
übung privatrechtlicher Funktionen, so tritt die Haftung
des Reiches gemäß $8 31, 89 BGB. ein.
Das Reich kann evtl. Regreß nehmen gemäß 8 2
Ges. v. 22. Mai 1910, im Fall der $$ 31, 89 BGB. aus
dem Dienstvertrag.
vi) Wer ist Militärbefehlshaber? Eine. klare
Regelung dieser praktisch bedeutsamen Frage fehlt im
Gesetz. Es weist eine ganze Anzahl Bezeichnungen
militärischer Kommandostellen auf: 1) kommandierender
General (88 1, 7, 11 BZG.), 2) Festungskommandant
(55 1,7), 3) Militärbefehlshaber (85 4, 9b), Befehlshaber
der Besatzung (88 7, 13b), Militärbefehlshaber, der am
Ort den Befehl führt (11 I), kommandierender Befehls-
haber (11 I).
Man hat versucht, den Begriff »Militärbefehlshaber:
nur auf den kommandierenden General anzuwenden‘).
Das ist aber viel zu eng. Angenommen, die Verbindun
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1) 8. unten VII.
2) Vgl. Ehrenberg, DJZ,. 1915 8. 859 ff.