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Die Abgrenzung der Verordnungsgewalt ist nicht
schwierig.
Die Verordnung einer »untergeordneten Kommando-
gewalt« ist nur gültig, soweit eine ebensolche nicht von
einem höheren Befehlsträger, dem der Bezirk der unter-
geordneten Kommandogewalt mituntersteht, erlassen ist,
oder soweit diese nicht im Widerspruch mit einer An-
ordnung des höheren Befehlshabers steht.
Zu den vorstehenden Ausführungen ist die inter-
essante Entscheidung des RG, v. 1. Juli 1915 I 318/152)
zu vergleichen: »Der $ 8 Bayer. Vollz.-Vorschr. ergibt
aber, daß die gleiche Befugnis?) innerhalb eines Korps-
bezirks auch noch durch andere oberste Militärbefehlshaber
als den Korpskommandeur ausgeübt werden kann und
daher auch solche andere, soweit sie Befehlshaberrechte
besitzen und danach sachliche Anordnungen zu treffen
haben, zur Erlassung von Vorschriften im Sinne des
Art.4 Nr. 2 zuständig sein müssen«,
VII) Der Militärbefehlshaber ist ein O Reichs,
der die vollziehende Gewalt in dem betr. Bundesstaat
ausübt.
Seine Stellung wurzelt in der Reichsverfassung. Daß
sie sich nach dem preußischen Gesetz von 185
besagt nichts; denn dieses ist durch die Reichsverfassung
zu einem provisorischen Reichsgesetz erhoben. Es ist
daher Mehliß®) nicht beizustimmen, der glaubt, daß die
1) LZ. 1915 974.
2) Nämlich die Befugnis nach Art. 4, Nr.2 Bayer. Kriegs-
Zust.-Gres.
3) DJZ. 1915 8. 465,