Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess – Jahrgang 1916

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Die Abgrenzung der Verordnungsgewalt ist nicht 
schwierig. 
  
Die Verordnung einer »untergeordneten Kommando- 
gewalt« ist nur gültig, soweit eine ebensolche nicht von 
einem höheren Befehlsträger, dem der Bezirk der unter- 
geordneten Kommandogewalt mituntersteht, erlassen ist, 
oder soweit diese nicht im Widerspruch mit einer An- 
ordnung des höheren Befehlshabers steht. 
  
  
Zu den vorstehenden Ausführungen ist die inter- 
essante Entscheidung des RG, v. 1. Juli 1915 I 318/152) 
zu vergleichen: »Der $ 8 Bayer. Vollz.-Vorschr. ergibt 
aber, daß die gleiche Befugnis?) innerhalb eines Korps- 
bezirks auch noch durch andere oberste Militärbefehlshaber 
als den Korpskommandeur ausgeübt werden kann und 
daher auch solche andere, soweit sie Befehlshaberrechte 
besitzen und danach sachliche Anordnungen zu treffen 
haben, zur Erlassung von Vorschriften im Sinne des 
Art.4 Nr. 2 zuständig sein müssen«, 
VII) Der Militärbefehlshaber ist ein O Reichs, 
der die vollziehende Gewalt in dem betr. Bundesstaat 
ausübt. 
  
  
Seine Stellung wurzelt in der Reichsverfassung. Daß 
sie sich nach dem preußischen Gesetz von 185 
besagt nichts; denn dieses ist durch die Reichsverfassung 
zu einem provisorischen Reichsgesetz erhoben. Es ist 
daher Mehliß®) nicht beizustimmen, der glaubt, daß die 
1) LZ. 1915 974. 
2) Nämlich die Befugnis nach Art. 4, Nr.2 Bayer. Kriegs- 
Zust.-Gres. 
3) DJZ. 1915 8. 465, 
  
	        
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