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kommandierenden Generäle als Organe der Kontingents-
herren auftreten.
$ 6. Verschärfung des materiellen Strafrechts
gemäß $ 4 EGStGB.
Wichtige Wirkungen für das materielle Strafrecht
treten unmittelbar kraft Gesetzes mit Erklärung des Kriegs-
zustandes durch den Kaiser ein, einzelne mit dem tat-
sächlichen Ausbruch des Krieges. Sie bestehen teils in
einer Verschärfung bestehender Strafvorschriften, teils
in der Schaffung besonders gearteter strafrechtlicher Tat-
bestände,
Vorschriften, die eine Verschärfung bestehender Straf
gesetze betreffen, geben die 88 8 BZG. und $ 4 EGStGB.
1) 88 BZG. bedroht gewisse gemeingefährliche Ver-
brechen (vorsätzliche Brandstiftung, vorsätzliche Verur-
sachung einer Überschwemmung, Angriff oder Widerstand
gegen die bewaffnete Macht oder Abgeordnete der Zivil-
oder Militärbehörde in offener Gewalt und mit Waffen
oder gefährlichen Werkzeugen begangen) mit dem Tode;
bei mildernden Umständen kann statt dessen auf 10- bis
20 jährige Zuchthausstrafe erkannt werden.
&4 EGStGB. will, soweit er sich auf den Kr2. bezieht,
nur solange gelten, bis das im Art. 68 S. 2 RV, vorbe-
haltene Reichsgesetz erlassen ist; da dies aber seither
nicht erging, ist diese Vorschrift noch zweifellos in Kraft.
Sie droht für die mit lebenslänglichem Zucht-
haus bedrohten Verbrechen der 88 81, 88, 90 (Hoch-
und Landesverrat), 307, 311, 312, 315, 322, 323 und 324
(vorsätzliche Brandstiftung, Überschwemmung, Transport-
und Schiffahrtsgefährdung und Brunnenvergiftung je unter