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erschwerenden Umständen) ohne Zulassung mildernder
Umstände die Todesstrafe an.
Sowohl 88 BZG. als auch $ 4 EGStGB. setzen die
Begehung in einem in Kriegszustand erklärten Orte oder
Distrikte voraus.
2) Das BZG. hat, wie festgestellt, durch den Art. 68
RV. die Stellung eines Reichsgesetzes erlangt.
$ 2 EGStGB. setzt das Bundes- und Landesstraf-
recht außer Kraft, soweit es Materien enthält, die Gegen-
stand des StGB. sind, läßt dagegen die besonderen Vor-
schriften des Bundes- und Landesstrafrechts in Kraft.
Demnach ist zweifellos $ 8 BZG. insoweit durch
S 4 EGStGB. beseitigt, als beide Gesetze dieselben
Materien betreffen. Dies ist der Fall in Bezug auf die
vorsätzliche Brandstiftung und Verursachung einer Über-
schwemmung. $ 8 BZG. enthält sich jeder Definition
dieser Verbrechen, sowie jedes einschränkenden oder ab-
ändernden Zusatze. Seine einzige Besonderheit ist,
daß die Verbrechen in einem in Kriegszustand erklärten
Orte während der Dauer des Kriegszustandes begangen
sein müssen. Diese Besonderheit genügt aber nicht, um
dem $ 8 BZG. das Gepräge einer »besonderen Vorschrift«
im Sinne des $2 EGStGB. zu verleihen; sie haftet viel-
mehr allen Straftaten an, die in einem in Kriegszustand
versetzten Orte begangen werden.
Ferner enthält $8 BZG. das Verbrechen des Angriffs
oder des Widerstandes gegen die bewaffnete Macht oder
Abgeordnete der Zivil- oder Militärbehörde. Soweit stimmt
die Vorschrift mit $ 113 StGB. überein; $ 8 BZG. präzi-
siert aber den Tatbestand gegenüber dem $ 113 StGB.
durch zwei weitere Erfordernisse: Begehung in offener
Gewalt und mit Waffen oder gefährlichen Werkzeugen.