Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess – Jahrgang 1916

  
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norddeutschen Bundesgebiet als zulässig erklärt und wenn 
der Strafgesetzentwurf die Todesstrafe soweit verengt, 
dann glaubten die Regierungen, wohl auf ihre Zustimmung 
rechnen zu dürfen, wenn er für die Ausnahmefälle des 
Belagerungszustandes das, was bundesgesetzlich besteht, 
aufrechterhalten wollte. Wir glauben, daß $4 EGStGB. 
auch im Belagerungszustande zur Anwendung gebracht. 
werden müsse, wenn anders nicht die ganze Erklärung 
des Belagerungszustandes eine leere, wirkungslose blei- 
ben soll. 
Die Ausführungen beider Redner ergeben, daB sie 
  
  
  
EGStGB. ersetzt sei, sonst hätten sie sich nicht so aus- 
drücken können, 
Insbesondere hätte Friedberg nicht von einer »Ver- 
engung«e gegenüber dem BZG. sprechen können; droht 
dieses Gesetz doch die Todesstrafe auch in gewöhnlichen 
Fällen der Brandstiftung und Herbeiführung einer Über- 
schwemmung an, während der $ 4 EGStGB. die Todes- 
strafe nur für die qualifizierten Fälle der 88 307 und 
3ll StGB. anordnet, 
In Übereinstimmung damit nimmt denn auch die 
Mehrzahl der Schriftsteller an, daß $ 8 BZG. durch $ 4 
EKGStGB. ersetzt ist. (Anschütz, Bücher, Endres, Finger, 
Fleischmann, Giese, Hertel!), Kleinfeller, Laband, G. Meyer- 
  
  
  
  
Ebermayer?). 
  
1) Strafr.-Ztg. 1916 8. 322 ff. 
2) a. a. OÖ. Anm. B zu 8 4 EGStGB, 
8) a.a.0O. Nr.7 zu 84 EGStGB. 4) L2. 1915 3. 24. 
6} Strafr. Nebengesstze zu 8 8. Dieser unter Berufung auf 
8 2 1 EGStGB., der Reichs- und Landesstrafrecht außer Kraft
	        
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