Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess – Jahrgang 1916

durch das StGB., das in $ 113 einen viel allgemeineren 
Tatbestand enthalte, überhaupt nicht berührt werde, also 
keiner ausdrücklichen Aufrechterhaltung bedürfe. Alles 
spreche dafür, daß $ 4 BZG. nicht eine erschöpfende 
Regel ıne der  außerordentlichen „apl a rerirechen be- 
  
    
  
   
bestimmung 2 zu $ 8 BZG. enthalte. 
v, Schlayer übersieht aber, daß $ 4 EGStGB, keine 
Zusatzbestimmung zu 8 8 BZG., sondern zum RStGB. 
selbst ist, genau so wie $ 8 BZG. nach seinem ganzen 
Umfang eine Zusatzbesimmung zum preußischen Straf- 
gesetzbuch war. 
Romen-Rissom a. a. O. nimmt weitergehend sogar 
volle Geltung des $ 8 BZG. an. 
3) Die Auslegung des $ 4 EGStGB. selbst ist be- 
stritten. 
Der Generalstaatsanwalt in der genannten Entschei- 
dung des Obertribunals war der Ansicht, daß die Todesstrafe 
nur dann einträte, »wenn der Instanzrichter finde, daß 
unter gewöhnlichen Verhältnissen das höchste Strafmaß 
(lebenslängliches Zuchthaus) als das dem Falle ent- 
sprechend seis. 
Diese Ansicht vertritt auch v. Schlayer!); ferner 
Finger), v. Liszt®), Laband *); ferner Oppenhof-Delius >). 
Dieser Auffassung widerspricht jedoch der Wortlaut 
des $ 4 EGStGB.; $ 4 a.a. 0. sagt nicht in den Fällen 
  
1) DStrZtg. 1914, 3. 652. 
2) a. a. 0. I 466, 
3) Lehrb. d. deutsch. Strafrechts $ 60 II 5 Anm. 6. 
4) a. a. O. Bd. IV, 8. 43 Anm. 1. 
b) StGB. Note 7 zu $ 4, Frank 5.— 7. Aufl. Anm. III 5. 8, 
Seuffert, Anarchismus und Strafrecht 139 N. 221.
	        
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