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Kriegszustand
eigentümlicher strafrechtlicher Tatbestände auf:
$ 9, Nr. a: »Wer in Beziehung auf die Zahl, die
Marschrichtung oder angeblichen Siege der Feinde oder
Aufrührer wissentlich falsche Gerüchte ausstreut oder
verbreitet, welche geeignet sind, die Zivil- oder Militär-
behörden hinsichtlich ihrer Maßnahmen irre zu führen oder
Nr. c: zu dem Verbrechen des Aufruhrs, der tät-
lichen Widersetzlichkeit, der Befreiung eines Gefangenen,
oder zu anderen in $ 8 vorgesehenen Verbrechen, wenn
auch ohne Erfolg, auffordert oder anreizt, oder
Nr. d: Personen des Soldatenstandes zu Verbrechen
gegen die Subordination oder Vergehungen gegen die
militärische Zucht und Ordnung zu verleiten sucht,
soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere
Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem
Jahre bestraft werden«.
1) $ 9 legt sich selbst also nur subsidiäre Bedeu-
tung bei. Er will nur Anwendung finden, soweit die
bestehenden allgemeinen Reichs- und Landesgesetze kei-
ne höheren Strafen androhen (als Gefängnis über ein
Jahr). Die Androhung bloß einer Geldstrafe kann also
die Anwendbarkeit des $ 9 BZG. nie ausschließen. Ent-
scheidend ist aber weiterhin die in abstracto angedrohte
Höhe der Strafe, sodaß in concreto unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalls auch eine geringere Strafe
(z. B. Geldstrafe) ausgesprochen werden kann als die in
&9 BZG. bestimmte Gefängnisstrafe.