Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess – Jahrgang 1916

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Kriegszustand 
eigentümlicher strafrechtlicher Tatbestände auf: 
$ 9, Nr. a: »Wer in Beziehung auf die Zahl, die 
Marschrichtung oder angeblichen Siege der Feinde oder 
Aufrührer wissentlich falsche Gerüchte ausstreut oder 
verbreitet, welche geeignet sind, die Zivil- oder Militär- 
behörden hinsichtlich ihrer Maßnahmen irre zu führen oder 
Nr. c: zu dem Verbrechen des Aufruhrs, der tät- 
lichen Widersetzlichkeit, der Befreiung eines Gefangenen, 
oder zu anderen in $ 8 vorgesehenen Verbrechen, wenn 
auch ohne Erfolg, auffordert oder anreizt, oder 
Nr. d: Personen des Soldatenstandes zu Verbrechen 
gegen die Subordination oder Vergehungen gegen die 
militärische Zucht und Ordnung zu verleiten sucht, 
soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere 
Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem 
Jahre bestraft werden«. 
1) $ 9 legt sich selbst also nur subsidiäre Bedeu- 
tung bei. Er will nur Anwendung finden, soweit die 
bestehenden allgemeinen Reichs- und Landesgesetze kei- 
ne höheren Strafen androhen (als Gefängnis über ein 
Jahr). Die Androhung bloß einer Geldstrafe kann also 
die Anwendbarkeit des $ 9 BZG. nie ausschließen. Ent- 
scheidend ist aber weiterhin die in abstracto angedrohte 
Höhe der Strafe, sodaß in concreto unter Berücksichtigung 
aller Umstände des Einzelfalls auch eine geringere Strafe 
(z. B. Geldstrafe) ausgesprochen werden kann als die in 
&9 BZG. bestimmte Gefängnisstrafe. 
  
 
	        
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