Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess – Jahrgang 1916

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Vgl. RG. UI StS. vom 19. April 1915 III 88/15. 
»Die viehseuchenpolizeilichen Anordnungen der zu- 
ständigen Zivilbehörden werden durch Bekanntmachungen 
der obersten Militärbefehlshaber nicht ohne Weiteres außer 
Kraft gesetzt. 
Ist eine militärische Anordnung auf diesem Gebiet 
Rahmen des $ 9b ergangen, so findet dem Grundsatz 
nach auch hieraus die Bestrafung statt. Da jedoch im 
8 74 Viehseuchen-Gesetz vom 26. Juni 1909 für vorsätz- 
liche Übertretungen höhere Strafen (Gefängnis bis zu 
2 Jahren oder Geldstrafe von 15—30000 M.) angedroh 
sind als im $ 9, so ist ausschließlich das Viehseuchen- 
gesetz maßgebend, sodaß im Endergebnis tatsächlich auf 
Geldstrafe erkannt werden kann.« 
2) Ferner setzt $ 9 BZG. in allen Fällen Begehung 
in dem in Kriegszustand erklärten Gebiete voraus, ist 
also bei Begehung im Ausland einschließlich des Kriegs- 
schauplatzes, ausgenommen wenn dieser das in Kriegs- 
zustand erklärte Inland ist, nicht anwendbar. 
Mit Recht glaubt aber v. Schlayert), da die in 
59 BZG. bedrohten Straftaten sich fast durchweg gegen 
die deutschen Truppen oder Behörden richten, daß eine 
Bestrafung gemäß $ 9 in Verbindung mit 8161 Mil,StGB.?) 
1) DStZtg. 1914, 8. 566. 
2) »Ein Ausländer oder Deutscher, welcher in einem von 
deutschen Truppen besetzten ausländischen Gebiete gegen deut- 
sche Truppen oder Angehörige derselben oder gegen eine auf 
Anordnung des Kaisers eingesetzte Behörde eine nach den Ge- 
setzen des deutschen Reiches strafbare Handlung begeht, ist 
ebenso zu bestrafen, ala wenn diese Handlung von ihm im 
Bundesgebiete begangen wäre.« 
  
  
im 
  
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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