Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess – Jahrgang 1916

55 
auch dann möglich ist, wenn sie von In- oder Ausländern 
in einem von unseren Truppen besetzten ausländischen 
Gebiet begangen sind. 
v. Schlayer weist dabei auf die Kaiserl. Verordnung 
vom 28. Dez. 1899 über das außerordentliche kriegsrechtl. 
Verfahren gegen Ausländer!) hin, deren $ 3 2. 2 die 
»Zuwiderhandlungen gegen die unter Strafandrohung er- 
gangenen Verordnungen des hierzu ermächtigten Befehls- 
habers usw.« den außerordentlichen Feldgerichten über- 
weist, »sofern diese Befehlshaber die ihnen zustehende 
Polizeigewalt nicht ausreichend erachten«., 
3) $9 BAG. hat auch heute noch allgemeine unein- 
geschränkte Gültigkeit; (so fast alle Schriftsteller, Laband 
S. 43, Seydel, Galli, Preiser, Ebermayer); auch RG. v. 
26. März 1915 IV 84/15: 
»Auf Rechtsirrtum beruht auch die weitere Aus- 
führung des Verteidigers, $ 9 sei aufgehoben bezw. »ob- 
solet« geworden. Durch Art. 68 RV. sind bis zum Erlaß 
des daselbst vorgesehenen, bis jetzt nicht ergangenen 
Reichsgesetzes, welches die Voraussetzungen, die Form 
der Verkündung und die Wirkungen einer Erklärung 
des Reichsgebiets in Kriegszustand regelt, die Vorschriften 
des BZG. für das Reichsgebiet mit Ausnahme Bayerns 
in Geltung gesetzt. $$ 8 und 9 dieses Gesetzes enthalten 
z. T. eine Verschärfung der Strafen für gewisse Verbrechen 
und Vergehen, z. T. unterwerfen sie zu anderen Zeiten 
nicht mit Strafe bedrohte Handlungen im Falle eines Be- 
lagerungszustandes strafrechtlicher Ahndung. Während ... 
sind Bestimmungen, die eine Aufhebung des $9 BZG. 
enthielten oder einen Ersatz für dessen Vorschriften böten, 
nicht ergangen. «) 
1) AVBI. 1914 8. 288. 
  
  
  
    
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.