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Tat geneigt zu machen geeignet ist!)., Gleichgültig ist,
wo die Handlung geschah, zu der aufgefordert oder an-
gereizt ist; zur Anwendbarkeit des $ 9c BZG. genügt
es, daß die Aufforderung oder Anreizung an einem Ürte
geschah, der unter dem Kriegszustande stand,
6) $9d BZG. stellt das »Verleitensuchen« von Per-
sonen des Soldatenstandes zu Verbrechen gegen die Sub-
ordination oder Vergehungen gegen die militärische Zucht
und Ordnung unter Strafe,
Es wird von einzelnen Schriftstellern behauptet, daß
die in 8$9d BZG. aufgeführten Straftaten teils im RStGB.
$ 112, teils im Mil,StGB. 88 99, 100 ihre Regelung ge-
funden haben und demgemäß die Bestimmung außer
Kıaft gesetzt sei ($2 EGStGB.)?).
Dem kann aber nicht zugestimmt werden.
Der Tatbestand des $ 112 StGB. ist bedeutend enger
als der des $9d. Nach jenem ist nur die Aufforderung
einer individuell bestimmten Person zum Ungehorsam
gegen einen bestimmten Befehl unter Strafe gestellt,
während gemäß $ 9d der Versuch der Verleitung von
Personen des Soldatenstandes ganz allgemein zu im ein-
zelnen noch nicht feststehenden Verletzungen der mili-
ärischen Unterordnung bestraft wird.
Auch ist der Kreis der den Gegenstand der Auf-
forderung bildenden militärischen Verletzungen bedeutend
weiter; denn zu den »Verbrechen gegen die Subordination«
gehören alle in den $$ 89—113 MilStGB. aufgeführten
Straftaten, zu den »Vergehungen gegen die militärische
Zucht und Ordnung« diejenigen T StG.
1) So Ebermayer a. a. O. zu &9b.
2) v. Nicolai a. a. O. 8.28, Bücher 8. 19.