Unter Verwerfung der Revision des hiernach aus
$ 9d BZG. verurteilten Angeklagten führt das RG. u. a.
aus:
»Verfehlt ist die Meinung der Revision, daß die Ver-
gehen gegen die 85 83, 85 MiLStGB. deshalb nicht unter
& 9d BZG. gebracht werden dürften, weil sie nicht zu
denjenigen strafbaren Handlungen gehörten, die das zur
Zeit der Erlassung des BZG. in Geltung gewesene preuß,.
Mil.StGB. unter dem Randrubrum III (Verbrechen gegen
die Subordination) $$ 122—144 oder unter dem Rand-
rubrum VI (Vergehungen gegen die militärische Zucht
und Ordnung) $$ 164—177 aufführe.
Ob freilich, wenn es sich um ein Vergehen gegen
die militärische Unterordnung handelte, aus dem Um-
stande, daß das Deutsche Mil.StGB. einen solchen Ab-
schnitt (88 89—113) enthält, geschlossen werden müßte,
daß die Bestimmungen dieses Abschnittes an die Stelle
des entsprechenden Abschnittes des preuß. Mil.StGB.
($$ 122—144) für die Anwendung des $ 9d BZG. ge-
reten seien, kann dahingestellt bleiben.
Denn ein Abschnitt, der die auf die Verletzung der
militärischen Zucht und Ordnung sich beziehenden Straf-
vorschriften unter einer entsprechenden Überschrift zu-
saınmenfaßt, findet sich abweichend vom preuß. Mil,StGB.
in dem deutschen Mil.StGB. nicht, vielmehr trägt hier
nur der letzte Abschnitt (88 145—152) die Überschrift
»Sonstige Handlungen gegen die militärische Ordnung«.
Es ist daher bei der gegenwärtigen Lage der Gesetz-
gebung hinsichtlich der Strafvorschriften des deutschen
Mil.StGB. im einzelnen zu untersuchen, ob sie nach Inhalt
und Zweckbestimmung die Verletzung militärischer Zucht
und Ordnung zu ahnden bestimmt sind und deshalb der
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