Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess – Jahrgang 1916

  
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Versuch, eine Militärperson zu ihrer Begehung zu ver- 
leiten, gegen $ 9d BZG. verstößt. 
Von diesem Ausgangspunkt aus muß der Auf- 
fassung der Strafkammer, daß die militärischen 
gehen, zu denen der Angeklagte .... hat anstifte 
wollen, den Tatbestand des $ Y9d BZG. erfüllen 
getreten werden!).« 
  
      
$ 8 $ 9b BZG. und das sich daraus ergebende 
Strafverordnungsrecht des Militärbefehlshabers. 
8& 9b BZG. lautet: »Wer an einem in Belagerungs- 
  
zustand erklärten Orte oder Distrikte ein bei Erklärung 
des Belagerungszustandes oder während desselben vom 
Militärbefehlshaber im Interesse der öffentlichen Sicherheit 
erlassenes Verbot übertritt oder zu solcher Übertretung 
auffordert oder anreizt, soll, wenn die bestehenden Gesetze 
keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis 
zu einem Jahr bestraft werden«. 
Diese Vorschrift ist noch in voller Geltung. Dem 
steht nicht der 5 2 I EGStGB,, wonach Reichs- und 
Landesstrafre echt, inso weit dasselbe Materien 1 betrifft, die 
    
  
      
  
Wohl Anden. sich im RStGB, Vorschriften über die Be- 
strafung sicherheitspolizeilicher Anordnungen (vgl. 85 366 
Nr. 2 bis 10, 367 Nr. 6), aber diese sind so systemlos 
und vereinzelt, daß der Wille des Gesetzgebers zur ein- 
heitlichen und erschöpfenden Regelung im RStGB. daraus 
nicht hergeleitet werden kann). 
  
  
1) DJZ. 8. 644. 
2) Aus 8 2 II EGRStGB. allein, der die besondoren 
Vorschriften des Beichs- und Landesrechts aufrecht erhält,
	        
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