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Versuch, eine Militärperson zu ihrer Begehung zu ver-
leiten, gegen $ 9d BZG. verstößt.
Von diesem Ausgangspunkt aus muß der Auf-
fassung der Strafkammer, daß die militärischen
gehen, zu denen der Angeklagte .... hat anstifte
wollen, den Tatbestand des $ Y9d BZG. erfüllen
getreten werden!).«
$ 8 $ 9b BZG. und das sich daraus ergebende
Strafverordnungsrecht des Militärbefehlshabers.
8& 9b BZG. lautet: »Wer an einem in Belagerungs-
zustand erklärten Orte oder Distrikte ein bei Erklärung
des Belagerungszustandes oder während desselben vom
Militärbefehlshaber im Interesse der öffentlichen Sicherheit
erlassenes Verbot übertritt oder zu solcher Übertretung
auffordert oder anreizt, soll, wenn die bestehenden Gesetze
keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis
zu einem Jahr bestraft werden«.
Diese Vorschrift ist noch in voller Geltung. Dem
steht nicht der 5 2 I EGStGB,, wonach Reichs- und
Landesstrafre echt, inso weit dasselbe Materien 1 betrifft, die
Wohl Anden. sich im RStGB, Vorschriften über die Be-
strafung sicherheitspolizeilicher Anordnungen (vgl. 85 366
Nr. 2 bis 10, 367 Nr. 6), aber diese sind so systemlos
und vereinzelt, daß der Wille des Gesetzgebers zur ein-
heitlichen und erschöpfenden Regelung im RStGB. daraus
nicht hergeleitet werden kann).
1) DJZ. 8. 644.
2) Aus 8 2 II EGRStGB. allein, der die besondoren
Vorschriften des Beichs- und Landesrechts aufrecht erhält,