Zweck eines Schutzes der öffentlichen Sicherheit in sich
birgt.
Nicht erforderlich ist die ausdrückliche Erklärung
in der Verordnung, daß sie »im Interesse der öffentlichen
Sicherheit« oder auf Grund des $ 9b erlassen sei, wenn
dies auch wünschenswert erscheint und in der Praxis im
allgemeinen auch so gehandhabt wird. Vgl. RG. v.7. Juni
1915 III 231/15, 8. Mai 1915 II 193/15, 15. Mai III 187/15,
21. Mai 1915 IV 223/15, ferner Dürr, Ebermayert).
Wenn der Zweck des Öffentlichen Interesses in dem
Verbot nicht ausdrücklich erwähnt ist, so ist im Wege
freier Auslegung zu ermitteln, ob der Militärbefehlshaber
diesen Zweck mit dem Verbot verfolgen wollte, also
welchen Charakter die Anordnung des Militärbefehls-
habers trägt, d. h. ob ein im Interesse der öffentlichen
Sicherheit erlassenes Verbot gemäß 8 9b vorliegt oder
lediglich eine in Ausübung allgemeiner polizeilicher Be-
fugnisse, im Interesse der öffentlichen Ordnung oder der
allgemeinen Wohlfahrt ergangene Verwaltungsmaßnahne
in Frage steht« (RG. v. 7. Mai 1915 IV 47,15). Den
besonderen Zweck kann in einer für das allgemeine Pub-
likum erkennbaren Weise insbesondere der Inhalt der
Anordnung ergeben (KG. v. 8. Februar 1915 1 W 6/15,
DJZ. 1915 S. 319). Auch können Wortlaut und Bedeu-
tung sowie die Veranlassung eines militärischen Verbots
für den betreffenden Bezirk der Bevölkerung Anhalts-
punkte dafür geben, daß das Verbot im Interesse der
öffentlichen Sicherheit gegeben ist.
Der hier vertretenen Auffassung steht freilich der frü-
here Standpunkt der Regierung entgegen (Sitzung der
Il. Kammer preuß. Landtag v. 1. April 1851):
1) LZ. 1915, 8. 807.