Metadata: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

78 1. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbands. 
verwaltung, das Überfliegen der Staatsgrenzen untersagen, einzelne 
Teile seiner Luftzone von dem freien Verkehr ausnehmen usw. ($29 VI). 
Das Prinzip der „Freiheit der Luft‘‘ hat im Völkerrecht keine Grund- 
lage; und die Parallele mit der Seeschiffahrt versagt völlig. Im Kriege 
teilt der Luftraum die Rechtstellung des Erdraums: der Luftraum 
oberhalb des Gebiets eines Kriegführenden gehört zum Kriegsschau- 
platz, der zum Staatsgebiet eines neutralen Staates gehörende Luft- 
raum ist neutrales Gebiet. Vgl. auch unten $ 39 Note 5. 
Das Gesagte gilt auch gegenüber der drahtlosen Tele- 
graphie®). Jeder Staat ist berechtigt, soweit er es technisch ver- 
mag, die seine Interessen gefährdende Verbreitung der Hertzschen 
Wellen in seinem Luftgebiet zu inhibieren. 
2. Zum Staatsgebiet gehört weiter der Erdraum unter der durch die 
Staatsgrenzen umschriebenen Erdoberlläche. 
Jeder Staat hat daher das ausschließliche Recht, unterhalb seiner 
Erdoberfläche unterirdische Anlagen aller Art, Bergwerke, Eisenbahn- 
tunnels, Telegraphenleitungen usw. zu machen, und im Falle eines 
Krieges darf auch dieser Teil des Staats;ebietes der neutralen Staaten 
von den Kriegführenden nicht zum Schauplatz militärischer Ope- 
rationen gemacht werden. Die Frage würde mit der .Untertunnelung 
des Ärmelkanals große praktische Tragweite erhalten. 
8. Zum Staatsgebiet gehören endlich auch die von dem Staatsgebiet 
ausgehenden unterseeischen Kabel. 
Landet das Kabel in dem Gebiet eines andern Staates, so ist 
Mitherrschaft (coimperium) beider Staaten anzunehmen). 
IV. Zum Staatsgebiet gehören nicht die Küstengewässer (la mer ter- 
ritoriale, besser la mer cötiere oder littorale, the mari- 
time belt)1P). 
8) Jentsch, Telegraphie und Telephonie ohne Draht. 1904. Scholz, Draht- 
lose Telegraphie und Neutralität. (Festgabe für Hübler) 1905. Meili, Die draht- 
lose Telegraphie. 1908. Dazu Meurer, R. G. XVI 76. Annuaire XXI 76. 
Boidin, R.G. XVI1261. Landsberg, Die drahtlose Telegraphie. 1909. Kau- 
sen, Die Radiotelegraphie im Völkerrecht. Würzburger Diss. 1909. Hennig, 
N. Z. XXVI 199. Thurn, Die Funkentelegraphie im Recht. 1913. Löwen- 
gard, Die internat. Radiotelegraphie im internat. Recht. 1914. Despagnet 
1395. M£rignhao II 697. Ullmann 426. Vgl. auch die Literatur in Note 7. 
— Über die Konventionen von 1906 und 1912 vgl. unten $ 29 III; über das 
Kriegsrecht unten $ 42 II. 
9) „Theorie des Kabelterritoriums‘‘, mit überzeugenden Gründen vertreten 
von Scholz, Krieg- und Seekabel. 1904; dazu Cybichowski, N. Z. XVII 160, 
Scholz, K.Z. V183. Vgl. unten $41 III. 
10) Der Ausdruck ‚Hoheitsgewässer“ ist auf dienationalen Gewässer (oben II) 
zu beschränken, wenn irrige Vorstellungen vermieden werden sollen. — Vgl. 
Schücking, Das Küstenmeer im internationalen Rechte. 1897. Ferner: Im- 
bart Latour, La mer territoriale. 1889. Stoerk, H.H. II453, der die Ufer-
	        
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