9) Für die Begriffe »Aufforderung« und »Änreizunge
gilt das a.a. O. zu $9c Gesagte (vgl. oben S. 53).
Erfolg ist nicht nötig (vgl. bayer. OLG., Urt, v.11.Nov.
1915 277/15, DJ2. 1916, S. 143); Erfolg oder Nichterfolg
einer Aufforderung oder eines Anreizes ist daher für die
Schuld des Auffordernden oder Anreizenden velanglos 1),
ren Anstif-
tung : zu bestrafen. Soweit nicht sg. sich selbst als subsi-
diär bezeichnet, kann Idealkonkurrenz mit den 88 110—112
StGB. vorliegen.
10) Die Strafdrohung ging bisher auf Gefängnis
bis zu einen Jahre; jetzt ist zu $9b ein Abänderungs-
gesetz ergangen, das unter der Bezeichnung »Lex Schiffer«
allgemein bekannt geworden ist:
Gesetz betr. Abänderung des Gesetzes über den Be-
lagerungszustand vom 4. Juni 1851 vom 11. Dez. 1915°),
dessen $ 1 lautet: »Bei Zuwiderhandlung gegen $ 9b des
preuß. Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni
1851°) kann, wenn der Kriegszustand vom Kaiser erklärt
ist (Art.68 RY.), bei Vorliegen mildernder Umstände
auf Haft- oder auf Geldstrafe bis zu 1500.— Mk.
erkannt werden«t).
& 9b in der alten Fassung war eine zu weitgehende
Bestimmung. Jeder, der wegen Ungehorsams gegen ein
Verbot gemäß $& 9b vor Gericht gestellt wurde, mußte
mit Gefängnis bestraft werden, mochte die Bedeutung
der Tat und sein Verschulden noch so geringfügig
1) Vgl. Ebermayer a. a. O. zu & 9b.
2) RGBl. 1915, 8. 813.
3) Gesetzseammlung 1851, 5. 451.
4) Vgl. für Bayern: Ges. v. 4. Dez. 1915 z. Änderung des
(resetzes über den Kriegszustand; G. u. Y.O.Bl. 8. 728.