Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess – Jahrgang 1916

  
9) Für die Begriffe »Aufforderung« und »Änreizunge 
gilt das a.a. O. zu $9c Gesagte (vgl. oben S. 53). 
Erfolg ist nicht nötig (vgl. bayer. OLG., Urt, v.11.Nov. 
1915 277/15, DJ2. 1916, S. 143); Erfolg oder Nichterfolg 
einer Aufforderung oder eines Anreizes ist daher für die 
Schuld des Auffordernden oder Anreizenden velanglos 1), 
ren Anstif- 
tung : zu bestrafen. Soweit nicht sg. sich selbst als subsi- 
diär bezeichnet, kann Idealkonkurrenz mit den 88 110—112 
StGB. vorliegen. 
10) Die Strafdrohung ging bisher auf Gefängnis 
bis zu einen Jahre; jetzt ist zu $9b ein Abänderungs- 
gesetz ergangen, das unter der Bezeichnung »Lex Schiffer« 
allgemein bekannt geworden ist: 
Gesetz betr. Abänderung des Gesetzes über den Be- 
lagerungszustand vom 4. Juni 1851 vom 11. Dez. 1915°), 
dessen $ 1 lautet: »Bei Zuwiderhandlung gegen $ 9b des 
preuß. Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 
1851°) kann, wenn der Kriegszustand vom Kaiser erklärt 
ist (Art.68 RY.), bei Vorliegen mildernder Umstände 
auf Haft- oder auf Geldstrafe bis zu 1500.— Mk. 
erkannt werden«t). 
& 9b in der alten Fassung war eine zu weitgehende 
Bestimmung. Jeder, der wegen Ungehorsams gegen ein 
Verbot gemäß $& 9b vor Gericht gestellt wurde, mußte 
mit Gefängnis bestraft werden, mochte die Bedeutung 
der Tat und sein Verschulden noch so geringfügig 
  
  
  
  
1) Vgl. Ebermayer a. a. O. zu & 9b. 
2) RGBl. 1915, 8. 813. 
3) Gesetzseammlung 1851, 5. 451. 
4) Vgl. für Bayern: Ges. v. 4. Dez. 1915 z. Änderung des 
(resetzes über den Kriegszustand; G. u. Y.O.Bl. 8. 728. 
 
	        
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