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und wie er sie ausübt, nicht mehr kümmert. Der
kirchlichen Jurisdiktion wurden engere Schranken
gezogen und wie die ganze Ubermacht der Kirche,
auch ihre Vorherrschaft in der Schule beseitigt.
„Seine kurfürstl. Durchlaucht“, besagt ein Erlaß
vom 26. November 1804, „Betrachten die Schulen
nicht als religiöse Institute, und werden sie auch
nicht als solche behandeln lassen. Hiernach
werden Sie der Hierarchie auf dieselben keinen
Einfluß gestatten und alle Forderungen, welche
aus dem katholischen# System, abgeleitet werden
wollen, sind auf die kurfürstlichen Unterrichts-
anstalten nicht anwendbar.“ Erschreckend groß,
in manchen altbayerischen Gegenden weit über-
wiegend war an der Schwelle des Jahrhunderts
die Zahl der Analphabeten gewesen. Die Ein-
führung der allgemeinen Schulpflicht (1802) für
die Kinder vom 6. bis. 12. Lebensjahre und die
daran geknüpfte Vermehrung der Schulen auf
dem Lande machte diesen kläglichen Zuständen
ein Ende und fortan hat das ganze Jahrhundert
mit solchem Erfolge an der Verbesserung des
Schulwesens, besonders durch Einrichtung treff-
licher Lehrerseminarien gearbeitet, daß heute unser
Volksschulwesen seinesgleichen sucht und als