wenn die Obrigkeit aus solchen besteht, verehren wir, sondern die
in ihnen liegende göttliche Auctorität,“ sagt der Römische Kate-
chismus?). So befiehlt unser Herr, in Bezug auf die Schreiber
und Pharisäer, welche auf Moses Stuhl sitzen, Befolgung ihrer
Lehren (Evang. St. Matth. K. 23, V. 2. 3). So rühmt der
heilige Augustinus das Beispiel der christlichen Soldaten im Heere
des Apostaten, Kaisers Julian: „Wenn es die Sache Christi galt,“
sagt er*), „da erkannten sie nur diesen, der im Himmel thronet,
als ihren Herrn. Wenn jener wollte, daß sie die Götzenbilder
anbeten und ihnen Weihrauch streuen sollten, dann zogen sie ihm
Gott vor. Wenn er aber sagte: „„ordnet die Schlachtreihe, ziehet
wider jenes Volk““ da gehorchten sie sogleich.“ Von diesem
Standpunkte, von welchem aus unser Herr Selbst den bekannten
Ausspruch wegen des Zinspfennigs gethan, geht auch das kano-
nische Recht aus, denn, obwohl es jede Gemeinschaft mit dem
wegen Verbrechens Erkommunicirten verbietet, so nimmt es von
diesem Verbote doch ausdrücklich den Gehorsam aus, den das
Kind seinem Vater, der Diener dem Herrn, der Soldat dem Ols-
fizier, der Vasall dem Lehnsherrn, der Unterthan dem Könige
schuldig ist).
"* Catech. Roman. l. c.
*) Can. 98, caus. 11 Qu. 3 (Augustinus).
*5) Can. 103, caus. 11 qu. 3 c. 31 de Sentent, excom. Das Verbot
des Umganges mit Ercommunicirten und die Beschränkungen desselben
werden in folgenden vier Versen zusammengefaßt:
Si pro delictis anathema quis efliciatur
Os, orare, vale, Communio, mensa negatur.
Haec anathema quidem ne possit obesse,
Utile, lex, humile, res ignorata, necesse.
Es ist hier überall übrigens nur von Ercommunicirten lata Sen-
tentia oder solchen ipso corum facto Ercommunicirten die Rede,
welche als solche speziell bezeichnet worden sind, oder die die Ercom-
munication wegen thätlicher Mißhandlung eines Priesters trifft.