Es sind überhaupt nach Lage der Sache in Bezug auf die
Neugestaltung Deutschlands nur folgende Eventualitäten möglich:
I. daß ein Bundesstaat gar nicht gebildet würde, sondern
nur eine größere Consolidirung des Staatenbundes ein-
tritt, der Plan, welchen die Denkschrift vom 20. Novem-
ber v. J. enthält.
In diesem Falle würden die Verhältnisse der Kirche zum
Staate und zur Schule überhaupt nicht in den Kreis derjenigen
Angelegenheiten gehören, deren Regelung und Ueberwachung die
Bundesorgane zu besorgen haben, sie fielen der speciellen Gesetzge-
bung der Einzelnstaaten anheim.
II. Daß eine staatsrechtliche Verbindung der deutschen Stag-
ten sich bildet, ein Bundesstaat, dessen Verfassung das
Verhältniß der Unterthanen zur Regierung in allgemei-
nen Grundzügen feststellt, die Organe des Bundesstaates
aber, Regierung, Gericht und Volksvertretung, zu Wäch-
tern dafür macht, daß diese verfassungsmäßigen Grund-
sätze in den Verfassungen, in Regierung und Verwaltung
der Einzelnstaaten durchgeführt werden.
Dieser Bundesstaat mit gemeinsamer Verfassung, Regierung
und Volksvertretung kann nun wiederum entweder
a) den ganzen Deutschen Bund umpassen,
oder
b) alle Staaten mit Ausnahme Oesterreichs, Baierns und
Württembergs,
oder endlich
c) nur die kleineren Deutschen Staaten, so daß entweder
nur die Großmächte oder alle Königreiche ausgeschlos-
sen blieben.