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Bischof durfte an seine Gemeinde ohne Einwilligung der
Behörden kein Wort der Ermahnung richten. Die mäch-
tige Hilfe der Presse zu Belebung und Läuterung der
Gesinnung anzurufen, wurde den Vertretern der Kirche
beinahe unmöglich gemacht: denn über die einflußreichsten
Fragen war jede Erörterung, in welchem Sinne sie im-
mer mochte geführt werden, schlechthin verboten. Die
weltliche Gesetzgebung streckte über Alles, was in die
äußere Erscheinung trat, ihre gebieterische Hand aus;
sie unternahm es sogar, den Gottesdienst bis in's
Kleinste herab zu bestimmen, und stellte in Chesachen sich
zu dem Kirchengesetze in schneidenden Gegensatz. Aller-
dings waltete seit langen Jahren im Durchschnitte das
Bestreben vor, den Mißklang zwischen der österreichischen
und der kirchlichen Gesetzgebung thatsächlich auszugleichen
oder doch zu beschwichtigen. Manche jener Anordnungen
geriethen beinahe in Vergessenheit; die meisten wurden
in der Ausführung wesentlich gemildert. Allein die Kirche
kann sich nicht damit begnügen, wenn sie das, was sie
als ihr Recht in Anspruch nimmt und nehmen muß,
bloß theilweise und als eine Gnadengabe empfängt,
welche von dem wandelbaren Ermessen eines Staatsbe-
amten abhängig ist. Zudem blieb das Gesetz in Kraft,
und manchmal trat es ganz unerwartet in seiner vollen
Schärfe hervor; die Ausnahmen und Milderungen wur-
den der Kirche als eine ungeheuere Begünstigung in
Rechnung gebracht, und von jener Partei, welche unge-
bundene Freiheit für sich und ihre Zwecke, aber Knecht-
schaft für alle Anderen will, als ein Verbrechen an der
Aufklärung dargestellt. Wir hoffen, daß die Verordnung
vom 4. März diesem Zustande der Hemmniß, Bevor-
mundung und Schwankung ein Ende gemacht hat, und
alle unsere Bemühungen sind darauf gerichtet, die Herr-
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