Full text: Die katholischen Interessen und Die Deutsche Frage in Preußen.

39 
sich nicht noch der rohen Handlungsweise des letzteren Ministeriums 
auf Anlaß des Ablebens der Königin Caroline? Es ist nicht be— 
kannt, daß die bayerische Regierung irgend gesonnen ist, die Fesseln 
der Kirche zu lösen, unter den Vorschlägen zur Umwandlung der 
Verfassung, welche den Ständen vorgelegt worden, befindet sich 
kein auf die Selbstständigkeit der Kirche bezüglicher, und es ist 
notorisch, daß, obwohl die zu Würzburg versammelt gewesenen 
Bischöfe, unter ihnen alle acht bayerische, erklärt haben: 
„daß sowohl die Mitbetheiligung des Staates an den 
Prüfungen der in den geistlichen Stand Tretenden zur 
Aufnahme in die Seminarien, als auch dessen Mitwirkung 
zu Pfarr-Konkursprüfungen eine wesentliche Beschränkung 
der kirchlichen Freiheit und eine Beeinträchtigung der bi- 
schöflichen Rechte enthalte,“ 
nicht nur die bayerische Regierung vor wie nach ihre Kommissarien 
zu diesen Prüfungen sendet, sondern daß auch selbst die münchener 
bisiorisch-politischen Blätter nicht angestanden haben, dieses Recht 
und diese Handlungsweise der Regierung zu vertheidigen. 
Eine Reihe deutscher Staaten sind zur oberrheinischen Kirchen- 
provinz vereinigt und in ihnen sind die Verhältnisse der Kirche 
zum Staate durch das berüchtigte Statut vom 30. Januar 1830 
geordnet worden, gegen welches der heilige Stuhl in dem Breve 
vom 30. Juni 1830 förmlichen Protest eingelegt hat. In diesen 
Staaten muß das Direktorium, d. h. die jährliche vom Bischofe 
veröffentlichte, für die Kirchen und Geistlichen bestimmte Ordnung 
der Meßliturgie und des Breviergebetes erst dem Placet unterwor- 
fen werden. Bis jetzt, obwohl alle diese Staaten die deutschen 
Grundrechte anerkannt haben, ist in ihnen kein Schritt zur Aufhe- 
bung dieses Verhältnisses geschehen. 
Ein Gleiches gilt von den sächsisch-thüringischen Staaten, von 
Oldenburg; auch in Hannover ist noch Nichts für die Selbststän- 
digkeit der Kirche gethan, obwohl man der hannoverischen Regie-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.