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sung; ein sächsischer Abgeordneter brachte jedoch ein desfallsiges
Amendement ein, welches mit 262 gegen 140 Stimmen verworfen
wurde. Das Stimmenverhältniß war folgendes:
Verhältniß
für gegen der für zu den gegen
1) Oesterreich 20 50 2: 5
2) Preußen 40 97 2; fast 3
3) Bayern 16 32 1: 2
4) Württemberg 10 12 5 „ 6
5) Baden 3 7 1•.t# 2
6) Andere Staaten 38 58 2: 3
Norddeutschland 78 155 1: 2
Süddeutschland 49 102 ungef. 1: 2
Dreikönigsbund 81 162 1: 2
1, 3, 4 46 94 1: 2.
Auch hier steht Preußen dem am guünstigsten stimmenden
Staate, Oesterreich, gleich und über Bayern.
III.
B. Die Gewähr für das Eigenthum der Rirche.
g 11.
1. Gesetzgebung.
Die vielen Beeintraͤchtigungen, welche deutsche Staaten dem Eigen-
thume der christlichen Kirchen, zumeist der katholischen, zugefuͤgt,
waren der Grund eines großen Mißtrauens gegen die Regierun-
gen bezüglich des den Religionsgesellschaften gebliebenen Besitzes,
und dieses Mißtrauen veranlaßte schon, als die ersten konstitutio-
nellen Verfassungen in Deutschland gegeben wurden, die Aufnahme
besonderer Gewährleistung für denselben. So geschah dies in der
bayerischen Verfassungsurkunde IV, 9, 10 und 5§ 46, 47 des Re-