45
lichen Eigenthümer, der Kirche, in seinem Vertreter, dem Bischofe,
nur eine „Mitaufsicht“ gestattet. In den uͤbrigen deutschen Staa-
ten war das Verhaͤltniß nicht besser. In Preußen gab es bisher,
weil keine Verfassung, auch keine verfassungsmäßige Sicherung des
Kirchengutes, in den Erwerbungsverträgen von Westpreußen, der
polnischen Gebiete, der Lausitz, von Schlesien war zwar ausdrück-
lich der Statusquo der katholischen Kirche garantirt worden, aber
diese Bestimmungen wurden vielfach verletzt, der Staat zog.einen
großen Theil der Kirchengüter theils ganz ein, wie in Schlesien,
Südpreußen, Lausitz, theils verdeckte er die Einziehung durch das
Manöver, daß die Kammern, d. h. der Staat die Administration
gegen die Verbindlichkeit übernahmen, die Hälfte des Reinertrages
dem eigentlichen Eigenthümer zu entrichten; so ward das Einkom-
men des Bischofes und Kapitels von Ermland auf 19000 Thaler
reduzirt, so die Probstei zu Königsberg eines großen Theiles ihrer
ihr von den Königen von Polen geschenkten Einkünfte beraubt.
Wollte man nun auch dieses so Entzogene Seitens der Katholiken
nicht wieder herausfordern, so war es doch ein billiges Begehren,
bei der erfolgenden Feststellung aller staatlichen Rechte auch die
Vermögensrechte der Kirche und den Besitz ihrer Anstalten gesichert
zu sehen. Dies geschah auch schon in dem ersten Entwurfe der
Regierung Art. 11:
„Die evangelische und die römisch-katho-
lische Kirche, so wie jede andere Religionsge-
sellschaft, bleibt in Besitz und Genuß ihrer für
Kultus-, Unterrichts= und Wohltätigkeits-
Zwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und
Fonds.“
Ist nun zwar diese Bestimmung in so fern hinreichend, als
sie in wünschenswerther Allgemeinheit die für die Zwecke der
Kirche bestimmten Anstalten umfaßte, so blieb doch deshalb eine
Lücke in derselben, weil es viele Fonds und Anstalten giebt,