Full text: Die katholischen Interessen und Die Deutsche Frage in Preußen.

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lichen Eigenthümer, der Kirche, in seinem Vertreter, dem Bischofe, 
nur eine „Mitaufsicht“ gestattet. In den uͤbrigen deutschen Staa- 
ten war das Verhaͤltniß nicht besser. In Preußen gab es bisher, 
weil keine Verfassung, auch keine verfassungsmäßige Sicherung des 
Kirchengutes, in den Erwerbungsverträgen von Westpreußen, der 
polnischen Gebiete, der Lausitz, von Schlesien war zwar ausdrück- 
lich der Statusquo der katholischen Kirche garantirt worden, aber 
diese Bestimmungen wurden vielfach verletzt, der Staat zog.einen 
großen Theil der Kirchengüter theils ganz ein, wie in Schlesien, 
Südpreußen, Lausitz, theils verdeckte er die Einziehung durch das 
Manöver, daß die Kammern, d. h. der Staat die Administration 
gegen die Verbindlichkeit übernahmen, die Hälfte des Reinertrages 
dem eigentlichen Eigenthümer zu entrichten; so ward das Einkom- 
men des Bischofes und Kapitels von Ermland auf 19000 Thaler 
reduzirt, so die Probstei zu Königsberg eines großen Theiles ihrer 
ihr von den Königen von Polen geschenkten Einkünfte beraubt. 
Wollte man nun auch dieses so Entzogene Seitens der Katholiken 
nicht wieder herausfordern, so war es doch ein billiges Begehren, 
bei der erfolgenden Feststellung aller staatlichen Rechte auch die 
Vermögensrechte der Kirche und den Besitz ihrer Anstalten gesichert 
zu sehen. Dies geschah auch schon in dem ersten Entwurfe der 
Regierung Art. 11: 
„Die evangelische und die römisch-katho- 
lische Kirche, so wie jede andere Religionsge- 
sellschaft, bleibt in Besitz und Genuß ihrer für 
Kultus-, Unterrichts= und Wohltätigkeits- 
Zwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und 
Fonds.“ 
Ist nun zwar diese Bestimmung in so fern hinreichend, als 
sie in wünschenswerther Allgemeinheit die für die Zwecke der 
Kirche bestimmten Anstalten umfaßte, so blieb doch deshalb eine 
Lücke in derselben, weil es viele Fonds und Anstalten giebt,
	        
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