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z. B. den schlesischen katholischen Schulfonds, den posenschen Sä—
kularisationsfonds, den neuzeller Fonds, dessen Besitz der Staat
zwar dem katholischen Religionstheile nicht abspricht, dessen Ver-
waltung er aber an sich gezogen, sie willkürlich theilweise zu an-
deren Zwecken verwendend und schon durch die Entziehung der
Verwaltung auch den Genuß verkümmernd, den Besitz theilweise
illusorisch machend. Daher bedurfte der Artikel einer Ergänzung,
durch- welche der Kirche auch die Verwaltung des für katho-
lische Stiftungszwecke bestimmten Vermögens gesichert wurde.
Diese Ergänzung liegt in der Erklärung ihrer Selbstständigkeit;
indem beides, Selbstständigkeit und Vermögens-Garantie, in un-
mittelbare Verbindung gesetzt werden, erläutert, ergänzt und stützt
das eine das andere. Es ist daher anzuerkennen, daß die Cen-
tralabtheilung der Nationalversammlung beides in einen Artikel (20)
zusammenfaßte:
„Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre
Angelegenheiten selbstständig und eine jede bleibt
auch im Besitz und Genuß der für ihre Kultus--,
Unterrichts= und Wohlthätigkeits-Zwecke be-
stimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds.“
Mit geringer Veränderung, welche wir schon in dem §5 9
angeführt, adoptirte die Verfassung diesen Artikel. Aber umfaßt
derselbe alles materielle Gut der Kirche und ihrer Institute? Es
ist daran Zweifel gehegt worden, man hat in der Fassung nicht
zugleich die von dem Staate den Kirchen zugebilligten Geldbezüge
eingeschlossen gefunden. Die ministeriellen Erläuterungen, die
Bestimmungen der Verfassungsurkunde über Religion, Religions-=
gesellschaften und Unterrichtswesen betreffend, erkennen zwar
S. 9—11 an, daß diese Bezüge durch die Fassung des Artikels
mit einbegriffen sind, indeß stützen sie diese Interpretationen nicht
sowohl auf den Wortlaut des Gesetzes als darauf, daß die Lei-
stungen des Staates nicht eine freiwillige Gabe, sondern eine der