Full text: Die katholischen Interessen und Die Deutsche Frage in Preußen.

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zwar in generali auf speciellem Rechtstitel, nicht aber die Höhe 
vieler einzelnen Posten, z. B. für Verwaltungsbedürfnisse, ja es 
ist bei vielen Etats ausdrücklich der Zusatz gemacht: der Zuschuß 
steige und falle nach dem Bedürfnisse. 
Die Bestimmung der preußischen Verfassung, wie die Cen- 
tralabtheilung sie entworfen, ist wörtlich in den § 145 der Drei- 
königsverfassung übergegangen, so die Gewähr für den Bestand 
der Kirchen und ihrer Stiftungen zur Reichssache machend, und 
den Schutz, welchen sie in Preußen durch die Landesverfassung 
gefunden, auch auf die übrigen, dem Bundesstaate beitretenden 
Staaten erstreckend. Die österreichischen Grundrechte haben § 2 
die Gewähr für den Vermögensbesitz wörtlich aus der preußischen 
Verfassung übernommen, aber der Nachsatz: „ist aber wie jede Ge- 
sellschaft, den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen“, wirkt auch 
auf diese Garantie, wie auf die Selbstständigkeit der Kirche hem- 
mend ein. 
8 12. 
2. JIbstimmung in Frankfurt über Beibehaltung der 
Vorzugerechte der Kirche. 
Die katholische und evangelische Kirche hatte eine vor allen 
anderen Religionsgesellschaften bevorrechtete Stellung in den deut- 
schen Staaten, welche eben durch ihre auszeichnende Gleichskellung 
in Art. XVI. der Bundesakte von Neuem anerkannt war. In- 
sofern dieselbe sich auf die Befreiung von den Beschränkungen 
bezog, denen die Bildung und die Uebung des Gottesdienstes 
anderer Religionsgemeinden unterlag, ist dieselbe durch das Prin- 
zip der Religionsfreiheit, insofern sie durch die Ausschließung 
der Nichtchristen von obrigkeltlichen Funktionen bedingt war, durch 
das Fallen dieses Grundsatzes aufgehoben worden, aber dennoch 
blieben ihnen theils mit einzelnen anderen Gesellschaften gemein=
	        
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