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2) völlige Unterrichtsfreiheit für die Kirche ohne
staatliche Einwirkung auf ihre Schulen.
E 14.
litaufsicht über die Schulen.
Die Forderung der kirchlichen Mitaufsicht geht, wenigstens
in Schlesien, Westphalen, Preußen, auf die Erhaltung des be-
stehenden Rechtes, wie dies für Westphalen in der „Denkschrift,
das Elementar-Schulwesen betreffend, mit besonderer Rücksicht auf
die zu erwartende Schulordnung für die Provinz Westphalen“,
für Schlesien in der von mir verfaßten „Denkschrift, betreffend
die der katholischen Kirche Schlesiens über die katholischen Schulen
und Schullehrer-Seminarien zustehenden Aufsichts= und anderen
Rechte“ nachgewiesen ist. Auch in Oesterreich gehört die Auf-
sicht über den katholischen Schulunterricht zu dem Gebiete der
Kirche; in Bayern, wie in Württem berg, Baden u. s. w.,
dagegen ist dem Staate allein, den Religionsunterricht ausge-
nommen, die Leitung und Aufsicht der Schule übergeben und nur
als Staatsbeamte sind Geistliche bei der Schulverwaltung beauf-
tragt. Die beiden Verfassungen von Oesterreich und Preußen
enthalten hinsichts des Verhältnisses der Kirche zur Schule die-
selben Bestimmungen. §& 5 der Grundrechte lautet:
„Der Religionsunterricht in den Volks-
schulen wird von der betreffenden Kirche oder
Religionsgesellschaft besorgt. Der Staat
führt über das Unterrichts= und Erziehungs-
wesen pie Oberaufsicht.“
Die Verfaffung vom 5. Dezember sagt in Art. D20:
„Die öffentlichen Volksschulen, so wie alle
übrigen Erziehungs= und Unterrichts-Anstal-
ten, stehen unter der Aufsicht eigener, vom
Staate ernannter Behörden“