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letztere hat aber durch diese Maßregel die Nothwendig-
keit anerkannt und seine Bereitwilligkeit an den Tag ge-
legt, dem religiösen Leben, wie es sich in der Kirche
ausgebildet, einen wohlthätigen Einfluß auf die Volks-
schule im Ganzen zu gestatten.“
Diese Behauptungen veranlaßten den Herrn Fürst-Bischof
von Breslau bei dem Minister Protest gegen die Anwendung dieses
Grundsatzes auf die Diöces Breslau Verwahrung einzulegen.
Der Minister antwortete unterm 16. Februar:
„Die für Ew. Fürstliche Gnaden Diöces in Betreff
der Aufsicht über das Elementarschulwesen bestehenden
besonderen und ausnahmsweisen Verhältnisse sind mir
wohlbekannt.“
„Diese ausnahmsweisen, auf früheren Staatsverträgen
beruhenden, und mit der übrigen Gesetzgebung im Ge-
gensatz stehenden Verhältnisse haben indessen keinen Grund
abgeben können, in der von Ew. Fürstl. Gnaden ange-
zogenen Stelle der Erläuterungen, namentlich, wenn die-
selbe im Zusammenhange mit den bestehenden gesetzlichen
Grundbestimmungen aufgefaßt wird, die Aufstellung der
Ansicht auszuschließen, daß eine kirchliche Aufsicht über
die öffentlichen Volksschulen, mit Ausschluß der Auf-
sicht des Staates, in Preußen bis jetzt nicht be-
standen habe.“
„Daß bei Ausarbeitung des Unterrichts-Gesetzes die
für Ew. Fürstl. Gnaden Diöces bestehenden eigenthüm-
lichen Verhältnisse in die sorgfältigste Erwägung werden
gezogen werden, bedarf wohl meinerseits keiner ausdrück-
lichen Versicherung.“
Also nur das hatte in den Erläuterungen behauptet werden
sollen, daß nirgends in Preußen eine kirchliche, die Aufsicht