drucks für die Verantwortlichkeit, die der Bundeskanzler durch
seine Unterzeichnung übernimmt. Ich kann mich auch dafür nicht
erklären, denn es ist immer eine Änderung, von der ich nicht
weiß, welche Tragweite ihr die übrigen Regierungen geben. Aber
ich halte es für lange nicht so schlimm, als wenn ein kollegialisch
organisiertes preußisches Ministerium, sei es das bestehende, sei es
ein paralleles, hineingetragen wird in die Mitte des Bundesrats,
und im letzteren Falle sind nicht nur die Bedenken der uns ver=
bündeten Regierungen gerechtfertigt, sondern Sie schaffen gerade=
zu einen schwierigen Fall zwischen mir, als auswärtigen Minister,
und meinen preußischen Kollegen, mit welchen ich innerhalb des
Bunderrates nicht konkurrieren kann.“
II.
„Ich hatte es allerdings so verstanden, daß mit diesen Chefs
der Verwaltungszweige preußische Mitglieder des Bundesrats
gemeint sein sollten, wie es denn in der Intention liegt, diese
preußischen Mitglieder des Bundesrats, die man auf 17 treiben
darf, aber nicht treiben wird, in den verschiedenen Zweigen der
Verwaltung zu wählen, und zwar in den höheren Stellungen,
damit der Bundesrat in seinem Schoße mit den notwendigen
technischen Kenntnissen ausgestattet ist. Wenn dies aber nicht der
Fall sein sollte, wenn hiermit Beamte gemeint sind, die außerhalb
des Bundesrates stehen, dann scheint mir der Antrag in sehr
enger Verwandtschaft und fast Identität mit dem schon abgelehnten
Antrage eines unitarischen Bundesministerii zu stehen, und dem
stehen alle die Bedenken entgegen, welche schon vorher erörtert
sind. Ich will nur eins hervorheben, was noch nicht so scharf
hervorgehoben ist. Sie würden einen solchen Bundesfinanzminister
z. B. den Königlich Sächsischen, den Großherzoglich Hessischen u. s. w.
Finanzminister mediatisieren und ihn zu einem Unterbeamten
des Bundesfinanzministers machen. Das tun die Regierungen
nicht, und wir haben keine Notwendigkeit, etwas von ihnen zu
verlangen, wenn dadurch eher unser ganzes Werk in Gefahr
geraten könnte, als daß wir diese Konzession erreichen, welche zu
Bismarcks Staatsrecht. 7