Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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Deutschen sich nicht bloß dem Wortlaute nach, wie bei der alten 
Bundesakte, sondern auch dem Geiste nach über einen solchen 
Entwurf geeinigt haben, keine Notiz nehmen. 
Ich möchte Sie doch bitten, den Einfluß der Regierungen, 
die Notwendigkeit ihrer Mitwirkung beim Zustandekommen des 
Werkes, nicht zu unterschätzen. Wir kommen sonst auf denselben 
Weg, den wir in den Jahren 1848—1850 gewandelt sind. Damals 
waren die Regierungen minder stark und hatten geringeres 
Selbstgefühl als heute. Trotzdem ist es damals nicht gelungen, 
den wohlwollendsten und vielleicht theoretisch richtigsten Gedanken 
für nationale Einigung Anerkennung zu schaffen, weil das Ein= 
verständnis der Regierungen fehlte. Ich kann die Versicherung 
im Namen sämtlicher Regierungen wiederholen, daß dieses 
Amendement für sie vollständig unannehmbar ist und es das 
ernsteste Hindernis für das Zustandekommen der Verfassung 
bilden würde, wenn das Amendement angenommen würde und 
bliebe.“ — 
IV. 
„Ich glaube, mich gestern dahin ausgesprochen zu haben, ich 
müßte als preußischer Minister der auswärtigen Angelegenheiten 
darauf bestehen, daß ich entweder selbst der Bundeskanzler bin, 
oder daß die Instruktion des Bundeskanzlers ausschließlich von 
mir abhängt. Wenn ich nun diese ausschließliche Berechtigung 
in dem Sinne mißbrauchen wollte, daß meine gleich mir verant= 
wortlichen und auf die Verfassung vereidigten preußischen Kollegen 
mir sagten: „Da können wir nicht folgen,“ da würde ich, da es 
unmöglich ist, daß ich demselben König und Herrn, der mich als 
prenßischen Minister ernannt, in meiner Eigenschaft als In= 
struktor des Bundeskanzlers oder als Bundeskanzler, den Ge= 
horsam aufkündigte; ich würde mich entweder der Majorität 
meiner Kollegen im preußischen Ministerium zu fügen haben bei 
meinen Instruktionen an den Bundeskanzler, oder ich würde nach 
anderen Kollegen suchen müssen, dic die Verantwortlichkeit für 
das Verhalten des Bundeskanzlers mit übernehmen. Daß in 
wichtigen Angelegenheiten, z. B. bei neuen Gesetzen, die preußische
	        
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