Object: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

§ 6. Die Monarchie. § 7. Die Republik. 13 
Kognaten sind alle Frauen eines regierenden Hauses und ihre Nach- 
kommen, gleichviel ob Mann oder Frau. 
Hervorzuheben ist, daß die Erbtochter der Regredienterbin vorgeht, 
d. h. die weibliche Person, die die nächste Verwandte des letzten 
Throninhabers ist, geht vor derjenigen Tochter bezw. deren Deszendenz, 
welche dem ersten Thronerwerber (primus acquirens) näher steht. 
Nach der Art, wie die Regierung geübt wird, unterscheidet man 
absolute und konstitutionelle (repräsentative) Monarchien. 
In dem absoluten Staat ist der Monarch unbeschränkter Herr des 
öffentlichen Rechts. 
Bei der konstitutionellen oder repräsentativen Monarchie ist das. 
Staatshaupt verfassungsmäßig in der Weise beschränkt, daß das Volk 
als aktiver Faktor sich beteiligt am öffentlichen Leben, die Rechtspflege 
durch selbständige Gerichte, die Verwaltung durch verantwortliche Be- 
hörden (namentlich Minister) gehandhabt wird. 
Eine Abart der konstitutionellen Monarchie ist die parlamentarische, 
wo der Monarch die Minister aus der herrschenden Klasse der Volks- 
vertretung nehmen muß. Bei Konstitutionalismus kann der Monarch 
zu Ministern nehmen, wen er will. 
§ 7. Die Republik. 
Unter Republiken versteht man Staaten mit Volkssouveränität. 
Je nachdem die Herrschaft ausgeübt wird, von einer bevorzugten 
Minderheit oder von der Gesamtheit des Volkes, unterscheidet man 
1. aristokratische, 
2. demokratische Republik. 
Als Staatshaupt in aristokratischen, wie demokratischen Republiken 
fungiert entweder eine Einzelperson unter verschiedenen Namen: 
Doge (Alt-Venedig), Präsident (Frankreich) oder eine Kollektiv= 
person in verschiedener Zusammensetzung: Bundesrat (Schweiz) oder 
mehrere Kollektivpersonen: Senat und Bürgerschaft (Deutsche 
Hansastädte) oder eine Einzelperson und eine Kollektivperson: 
Kaiser und Bundesrat (heutiges Deutsches Reich). 
Die Herrschaft der Minderheit kann bei der aristokratischen Republik 
unbeschränkt oder beschränkt sein durch die Mitwirkung bei wichtigen 
Angelegenheiten, z. B. bei der Gesetzgebung. 
Je nachdem die herrschende Minderheit durch Wahl oder Abstammung 
aus den regierenden Familien bestimmt wird, wird von einer Wahl- 
oder Erbaristokratie gesprochen. 
Die demokratische Republik kann entweder eine unmittelbare (auto- 
kratische) oder mittelbar (repräsentative) Demokratie sein. 
Bei ersterer werden die wesentlichen staatlichen Hoheitsrechte, wie 
Gesetzgebung, Besteuerung, Ernennung der Beamten, vom Volke un- 
mittelbar ausgeübt. Diese Staatsform findet sich im Altertum und 
noch gegenwärtig in einzelnen Kantonen der Schweiz (Appenzell, Uri, 
Unterwalden), die allerdings durch die bundesstaatliche Zentralgewalt. 
beschränkt sind. 
 
	        
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