Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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regierung und dem Reichstag herbeizuführen geeignet war, kam, 
infolge der Verhandlungen des Reichstagspräsidiums mit der 
Reichsregierung über die Feststellung des Schlusses der Reichs= 
tagssession, wobei außer manchen Vorlagen auch der „Antrag 
Lasker“ von der Tagesordnung der noch wenigen übrigen Tage 
abgesetzt wurde, und infolge der Zustimmung der überwiegenden 
Mehrheit des Reichstages zu dieser Anordnung nicht mehr zur 
Beratung. 
Der Reichskanzler suchte einem Verfassungskonflikt und einer 
Debatte über Auslegung von Verfassungsartikeln und über Kom= 
petenzfragen, sei es im Bundesrate, sei es im Reichstage, aus= 
zuweichen, und schlug den praktischen Weg ein, daß er den 
Bundesrat aufforderte, irgend eine Zolllinie zu suchen, die den 
Anschluß Altonas an den Zollverein möglich machen würde. 
Unter persönlichem Vorsitze des Fürsten Bismarck lehnten die 
vereinigten Bundesratsausschüsse für Zoll= und Steuerwesen und 
für Handel und Gewerbe in der Sitzung vom 5. Mai 1880 den 
präjudiziellen Antrag Hamburgs auf vorherige Berichterstattung 
des Verfassungsausschusses ab und traten in die materielle 
Prüfung des preußischen Antrags auf Einverleibung Altonas und 
eines angrenzenden Stückes der Vorstadt St. Pauli in das Zoll= 
gebiet ein. In einem Zirkular vom 6. Mai desselben Jahres 
an die preußischen Gesandten bei den deutschen Bundesstaaten 
konstatierte der Reichskanzler den einstimmigen Beschluß der 
Bundesratsausschüsse, dem Bundesrate nur über die technische 
Seite der Anträge Preußens und Hamburgs Bericht zu er= 
statten, ohne die verfassungsrechtliche Frage zur Entscheidung zu 
stellen, und erklärte, daß er, wie er seit Einrichtung des Bundes= 
rates mit Erfolg bemüht gewesen sei, zu verhüten, daß Streitig= 
keiten über Interpretationen der Verfassung demselben zur Ent= 
scheidung vorgelegt würden, so auch im vorliegenden Falle jede 
Gefährdung der Eintracht unter den Bundesregierungen abzu= 
wenden suche. Als Reichskanzler habe er die Pflicht, die ver= 
fassungsmäßigen Rechte des Bundesrates wahrzunehmen und die 
Gesamtheit der verbündeten Regierungen in der Ausübung der=
	        
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