Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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In der Sitzung des Reichstages des Norddeutschen Bundes 
vom 5. Dezember 1870 erklärte der Präsident des Reichskanzler= 
amts Dr. Delbrück: 
„Je weiter sich der Bund ausdehnt, und je mehr größere 
Staaten ihm beitreten, desto mehr tritt das sachliche Bedürfnis 
hervor, daß nicht bloß, wie es bisher vielfach geschehen ist, durch 
gelegentliche Mitteilung an die Gesandten und an die im Bundes= 
rat versammelten Vertreter der Bundesregierungen, sondern in 
einem formell geregelten Wege Mitteilungen über den Gang der 
politischen Lage gemacht werden.  .  . Der Ausschuß wird Kenntnis 
von der Lage der Dinge nehmen und wird in der Lage sein, 
durch diese Kenntnis, durch Anträge, die er an den Bundesrat 
stellt, durch Bemerkungen, die er dem Präsidenten macht, auf 
die Verhandlung der Politik einen Einfluß zu üben.“ 
Mündliche Eröffnungen an den Ausschuß bilden nicht den 
einzigen Weg zur Information der Bundesfürsten und Regierungen 
über auswärtige Angelegenheiten²⁷). Der badische Minister v. Brauer 
teilte am 7. Januar 1898 der Kammer mit, daß schon in den 
siebziger Jahren Fürst Bismarck und der Vater des jetzigen 
Reichskanzlers, Grafen v. Bülow, die Einrichtung getroffen hatten, 
wichtige politische Aktenstücke, wie Berichte der Gesandtschaften, 
den Regierungen abschriftlich mitzuteilen. Darin liege eine bessere 
Information als sie gelegentlich dem Bundesratsausschuß gegeben 
werden könne. Man gewinne aus den Urkunden ein unmittel= 
bares Bild von den Vorgängen. Auch erhalte auf diese Weise 
die Regierung des Einzelstaates Gelegenheit, durch Rückfragen 
in Berlin sich weitere Aufklärung zu verschaffen, die jederzeit 
bereitwillig und entgegenkommend gegeben worden sei. Man 
könne also sagen, die Bundesregierungen seien stets rechtzeitig 
über den Gang der auswärtigen Politik genau orientiert worden, 
hätten sich auch nicht gescheut, ihren eigenen Standpunkt zu ver= 
treten, und es bestehe kein Bedürfnis, den Ausschuß für aus= 
wärtige Angelegenheiten hierwegen zusammentreten zu lassen! 
  
²⁷) efr. „Voss. Ztg.“ vom 12. Juli 1900.
	        
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