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Jahre 1873 das Reichseisenbahnamt errichtet und mit der Be=
aufsichtigung des Eisenbahnwesens betraut.
Seit dem 1. Januar 1876 erfolgte in gleicher Weise die
Errichtung des Reichsjustizamts und des Reichskanzleramts für
Elsaß=Lothringen. In neuester Zeit ist die Leitung der Ver=
waltung der Reichseisenbahnen an ein besonderes Reichsamt
übergegangen und die Finanzverwaltung des Reichs dem
neuerrichteten Reichsschatzamt zugewiesen worden. Daneben ist
in der Reichskanzlei eine Behörde geschaffen, welche als Zentral=
bureau des Reichskanzlers den amtlichen Verkehr desselben mit
den Chefs der einzelnen Reichsämter zu vermitteln hat. Das
Reichskanzleramt hat infolge dieser Organisationsveränderungen
allmählich eine Einschränkung seines Geschäftskreises erfahren,
mit welcher die fernere Beibehaltung seiner bisherigen Benennung
nicht übereinstimmen würde. Denn es ist nicht mehr das Amt
des Reichskanzlers in dem Sinne einer Zentralstelle für die
Bearbeitung der gesamten Reichsangelegenheiten, sondern eine
den vorhin genannten, aus ihm hervorgegangenen Reichsämtern
koordinierte Bchörde. Zu seinem Ressort gehören gegenwärtig
die auf den Bundesrat, den Reichstag und die Reichstagswahlen
bezüglichen Geschäfte, die allgemeinen Angelegenheiten der Reichs=
behörden und der Reichsbeamten, die Aufsicht über den Dis=
ziplinarhof und die Disziplinarkammern, die Indigenats=,
Heimats=, Niederlassungs=, Freizügigkeits= und Auswanderungs=
sachen, die Handels= und Gewerbeangelegenheiten, die das Bank=
wesen, die Versicherungen, die Maße und Gewichte betreffenden
Geschäfte, die Angelegenheiten des geistigen Eigentums und der
Patente, die See= und Flußschiffahrt und Flößerei, die Medi=
zinal= und Veterinärpolizei, die Angelegenheiten der Presse und
der Vereine, die Militär= und Marineangelegenheiten, soweit
dieselben die Mitwirkung der Zivilverwaltung erfordern, ins=
besondere Ersatzwesen, Mobilmachung, Naturalleistungen, Trans=
port= und Etappenangelegenheiten, Familienunterstützung, Zivil=
versorgung und Landesvermessung, die Anerkennuung und
Klassifizierung der höheren Lehranstalten mit bezug auf die