Full text: Bismarcks Staatsrecht.

130 
Jahre 1873 das Reichseisenbahnamt errichtet und mit der Be= 
aufsichtigung des Eisenbahnwesens betraut. 
Seit dem 1. Januar 1876 erfolgte in gleicher Weise die 
Errichtung des Reichsjustizamts und des Reichskanzleramts für 
Elsaß=Lothringen. In neuester Zeit ist die Leitung der Ver= 
waltung der Reichseisenbahnen an ein besonderes Reichsamt 
übergegangen und die Finanzverwaltung des Reichs dem 
neuerrichteten Reichsschatzamt zugewiesen worden. Daneben ist 
in der Reichskanzlei eine Behörde geschaffen, welche als Zentral= 
bureau des Reichskanzlers den amtlichen Verkehr desselben mit 
den Chefs der einzelnen Reichsämter zu vermitteln hat. Das 
Reichskanzleramt hat infolge dieser Organisationsveränderungen 
allmählich eine Einschränkung seines Geschäftskreises erfahren, 
mit welcher die fernere Beibehaltung seiner bisherigen Benennung 
nicht übereinstimmen würde. Denn es ist nicht mehr das Amt 
des Reichskanzlers in dem Sinne einer Zentralstelle für die 
Bearbeitung der gesamten Reichsangelegenheiten, sondern eine 
den vorhin genannten, aus ihm hervorgegangenen Reichsämtern 
koordinierte Bchörde. Zu seinem Ressort gehören gegenwärtig 
die auf den Bundesrat, den Reichstag und die Reichstagswahlen 
bezüglichen Geschäfte, die allgemeinen Angelegenheiten der Reichs= 
behörden und der Reichsbeamten, die Aufsicht über den Dis= 
ziplinarhof und die Disziplinarkammern, die Indigenats=, 
Heimats=, Niederlassungs=, Freizügigkeits= und Auswanderungs= 
sachen, die Handels= und Gewerbeangelegenheiten, die das Bank= 
wesen, die Versicherungen, die Maße und Gewichte betreffenden 
Geschäfte, die Angelegenheiten des geistigen Eigentums und der 
Patente, die See= und Flußschiffahrt und Flößerei, die Medi= 
zinal= und Veterinärpolizei, die Angelegenheiten der Presse und 
der Vereine, die Militär= und Marineangelegenheiten, soweit 
dieselben die Mitwirkung der Zivilverwaltung erfordern, ins= 
besondere Ersatzwesen, Mobilmachung, Naturalleistungen, Trans= 
port= und Etappenangelegenheiten, Familienunterstützung, Zivil= 
versorgung und Landesvermessung, die Anerkennuung und 
Klassifizierung der höheren Lehranstalten mit bezug auf die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.