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Wirksamkeit ihrer Zeugnisse für die Zulassung zum einjährig=
freiwilligen Militärdienst; ferner die Reichsstatistik und diejenigen
Reichsangelegenheiten, deren Bearbeitung nicht anderen Behörden
durch die inbetreff ihres Ressorts getroffenen Bestimmungen
übertragen ist. Das Reichskanzleramt besitzt mithin bezüglich
der Reichsangelegenheiten ungefähr diejenige Zuständigkeit, welche
in Preußen das Ministerium des Innern besaß, ehe für Unter=
richts= und Medizinalangelegenheiten, für Handel und Gewerbe
und für Landwirtschaft besondere Ministerien gebildet wurden.
Damit die Stellung dieser Behörde zu den übrigen Reichs=
ämtern und der ihr zugewiesene Wirkungskreis in ihrer Be=
nennung einen zutreffenden Ausdruck finden, ist mittelst Allerhöchsten
Erlasses vom 24. v. M. der Name „Reichskanzleramt“ durch
die Bezeichnung „Reichsamt des Innern“ ersetzt worden. Dem
Vorstand dieser Behörde ist nach Analogie des dem Vorstande
des Auswärtigen Amts beigelegten Prädikats der Titel „Staats=
sekretär des Innern“ verliehen worden.“
Am 1. Dezember 1874 veranlaßten einige Bemerkungen des
Abgeordneten Dr. Lasker im Reichstag, zum Etat des Reichs=
justizamtes, den Fürsten Bismarck, in einer sehr bemerkenswerten
Weise über das Maß und die Art der Verantwortlichkeit des
Reichskanzlers sich auszusprechen.
„Darin kann meines Erachtens die Verantwortlichkeit des
Reichskanzlers nicht gesucht werden“, sagte er, „daß jede spezielle
Maßregel innerhalb des ganzen Ressorts, für das er verantwort=
lich ist, als von ihm persönlich herrührend und gebilligt angesehen
wird. Ich bin meines Erachtens dafür verantwortlich, daß an der
Spitze der einzelnen Zweige der Reichsverwaltung Leute stehen,
die nicht nur dazu befähigt sind, sondern die ihre Verwaltung
in der Richtung des Steuers führen, in der das deutsche politische
Leben nach der augenblicklichen Richtung des deutschen Geistes
zu laufen genötigt ist; daß kein Zwiespalt, nicht nur innerhalb
der verschiedenen Reichsministerien, sondern auch kein dauernder
grundsätzlicher Zwiespalt innerhalb der großen Körperschaften, die
dem Reiche seine Gesetze und Einrichtungen geben, einreiße, auch
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