Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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Für aktive Militärpersonen ruht das Wahlrecht. In dem Ver= 
fassungsentwurf von 1867 waren überdies die Beamten von der 
Wählbarkeit ausgeschlossen. Bemerkenswert ist hierüber eine 
Rede des Fürsten Bismarck vom 28. März 1867 im konsti= 
tuierenden Reichstage des Norddeutschen Bundes. 
„Da ich einmal das Wort habe, so bemerke ich noch einiges 
über den Schlußpassus des Artikels, nämlich den Ausschluß der 
Beamten. Diese Bestimmung hat ihren Grund in den mannig= 
fachen Übelständen, die mit der Beteiligung der Beamten an den 
öffentlichen Verhandlungen zweifellos verbunden sind, und die 
hier von der Tribüne her schon berührt worden sind. Als einen 
derselben, der hier noch besonders maßgebend hat sein können, 
bezeichne ich die Besorgnis, daß Beamte zu sehr geneigt sein 
möchten, den partikularistischen Regungen derjenigen Bundes= 
regierung, der sie dienen, Ausdruck zu geben in der Versammlung. 
Die anderen Gründe dagegen sind mehr allgemeiner Natur, und 
für mich der Hauptgrund ist die Lockerung der Disziplin in dem 
Beamtenstande. Je mächtiger die parlamentarischen Einflüsse auf 
das Staatsleben einwirken, desto notwendiger ist meines 
Erachtens eine straffe Disziplin in dem Beamtenstande. Wir 
haben in Preußen augenblicklich gewissermaßen zwei Verfassungen, 
die nebeneinander laufen: wir haben die alte Konstitution des 
Absolutismus, die ihre Schutzwehr gegen Willkür in der Un= 
absetzbarkeit der Beamten fand, und wir haben die moderne kon= 
stitutionelle Verfassung, mit welcher in fast allen anderen Ländern 
diese Unabsetzbarkeit der Beamten unverträglich gedacht wird. 
Wir — wenn ich sage „wir“, so meine ich in diesem Augen= 
blicke die preußische Regierung — die Regierung, die handeln, 
die sich bewegen soll, fühlt sich gehemmt von allen Seiten. Sie 
kann nicht einmal einen Beamten, der zwar formell ihren An= 
ordnungen gehorcht, der aber in den Geist nicht eingeht, sie kann 
ihn nicht absetzen. 
Es hat das seine großen Vorzüge. Ich möchte die Integrität 
des preußischen Beamtenstandes, sein Ansehen, sein Gefühl der 
Würde, was ihn bei schlechter, oft unzulänglicher Besoldung über
	        
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