Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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würden, oder was mir noch lieber wäre, dasjenige Amendement, 
welches den Zwangsurlaub auch hier einführen will, abgelehnt 
würde!“ 
Der Ausschluß aller Beamten von der Wählbarkeit zum 
Reichstage wurde jedoch abgelehnt. Sie bedürfen zum Eintritt 
in den Reichstag auch keines Urlaubes ³²). 
Mitglieder des Bundesrates können nicht zugleich Mitglieder 
des Reichstages sein³³). Rechte und Pflichten des Reichstages 
sind in den §§ 20—32 der Reichsverfassung enthalten. 
Nach Artikel 27 der Reichsverfassung regelt der Reichstag 
seine Disziplin selbständig durch eine Geschäftsordnung ³⁴). Auf 
Grund dieser Geschäftsordnung kann der Präsident, wenn ein 
Mitglied die Ordnung verletzt, dieses mit Nennmung des Namens 
zur Ordnung rufen, nötigenfalls ihm das Wort entziehen. Eine 
geschäftsordnungsmäßige Befugnis, ein Mitglied auf Zeit oder 
Dauer auszuschließen, hat heute weder der Präsident noch der 
Reichstag. 
Dagegen sollte diese Befugnis durch den am 12. Februar 1879 
vom Fürsten Bismarck dem Reichstag vorgelegten „Gesetzentwurf 
betreffend die Strafgewalt des Reichstages über seine Mitglieder“ 
geschaffen werden. Eine aus dem Präsidenten, den beiden Vize= 
präsidenten und zehn Mitgliedern des Reichstages bestehende 
Kommission sollte die Strafgewalt ausüben. § 3 des Entwurfes 
lautete: 
Die Ahndungen, welche die Kommission verhängen kann, 
sind je nach der Schwere der Ungebühr 
1. Verweis vor versammeltem Hause; 
2. Verpflichtung zur Abbitte vor versammeltem Hause in 
der von der Kommission dafür vorgeschriebenen Form; 
  
³²) efr. Art. 21 der „R. V.“ 
³³) efr. Art. 9 der „R. V.“ 
³⁴) Art. 27 der „R. V.“ lautet: „Der Reichstag prüft die Legimitation 
seiner Mitglieder und entscheidet darüber. Er regelt seinen Geschäftsgang und 
seine Disziplin durch eine Geschäftsordnung und erwählt seine Präsidenten, seine 
Unterpräsidenten und Schriftführer.“ 
Bismarcks Staatsrecht. 10
	        
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