Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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sich seine Geschäftsordnung festzusetzen, womit ihm auch die 
Befugnis gegeben sei, ausnahmsweise die Öffentlichkeit aus= 
zuschließen. Rönnes Ansichten sind auch Georg Meyer und 
einige andere Staatsrechtslehrer beigetreten; die meisten weichen 
jedoch von dieser Anschauung ab und stellen sich auf einen ent= 
gegengesetzten Standtpunkt. So Laband, v. Seydel, Arndt, Zorn, 
Hirsemenzel, Binding und besonders Folckerts.⁴³) 
  
⁴³) efr. „Voss. Ztg.“ vom 22. März 1900.
	        
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