Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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behaltlos als völlig unanfechtbar anerkannt, und derselbe hat in 
der Tat seine finanziellen Rechte stets ohne Mühe in vollem 
Umfang üben können. Schon bei Beratung des ersten Etats im 
Jahre 1867 wurde die Resolution angenommen und seither stets 
befolgt, daß die Errichtung neuer Behörden oder Beamtenstellen, 
sowie die Erhöhung von Beamtengehalten über den bisherigen 
Satz hinaus nicht ohne vorhergegangene Bewilligung des Reichs= 
tages erfolgen dürfe, und es ist bekannt, wie seither mit vollster 
Konsequenz das Reichsbudget auf das äußerste, in einem das 
in anderen Ländern Übliche sehr weit übersteigendem Maße 
spezialisiert, die Regierung für die Einhaltung jeder auf besonderer 
ausdrücklicher oder stillschweigender Genehmigung beruhenden 
Position verantwortlich gemacht und auf das genaueste bestimmt 
wurde, welche Positionen untereinander oder von einem Jahr 
auf das andere übertragbar sein sollen. Wiederholt hat ein Ge= 
setz über den Rechnungshof den Reichstag beschäftigt. Die schein= 
bar wichtigste Frage, ob eine von dem Rechnungshof erhobene 
Erinnerung wegen eines durch außeretatmäßige Ausgaben oder 
durch Etatsüberschreitung entstandenen Defekts durch kaiserlichen 
Erlaß solle niedergeschlagen werden können, hatte ihre Haupt= 
bedeutung durch die Erklärung der Regierung verloren, daß die 
außeretatsmäßigen Ausgaben und die Etatsüberschreitungen jeden= 
falls der nachträglichen Genehmigung des Bundesrates und des 
Reichstages unterliegen. Ob und in welchem Umfange aber die 
Regierung befugt sein solle, über Ersparnisse am Gehaltsetat zur 
Honorierung von Stellvertretern oder zu sonstigen Remune= 
rationen zu verfügen, auf wie viele Jahre Baufonds übertragbar 
sein sollen u. a., das sind Fragen, die überhaupt nur einer sehr 
pünktlichen und sehr gewissenhaften Finanzverwaltung gegenüber 
aufgeworfen werden können. — Anstände, welche sich hie und da 
in der Praxis ergeben haben, sind bisher ohne Schwierigkeiten 
beglichen worden. So war z. B. in den Militärkonventionen 
mit den mitteldeutschen Kleinstaaten gleich nach Abschluß des 
Norddeutschen Bundes denselben für einige Jahre ein Nachlaß 
bewilligt. Der Reichstag von 1867 nahm für sich das Recht der
	        
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