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behaltlos als völlig unanfechtbar anerkannt, und derselbe hat in
der Tat seine finanziellen Rechte stets ohne Mühe in vollem
Umfang üben können. Schon bei Beratung des ersten Etats im
Jahre 1867 wurde die Resolution angenommen und seither stets
befolgt, daß die Errichtung neuer Behörden oder Beamtenstellen,
sowie die Erhöhung von Beamtengehalten über den bisherigen
Satz hinaus nicht ohne vorhergegangene Bewilligung des Reichs=
tages erfolgen dürfe, und es ist bekannt, wie seither mit vollster
Konsequenz das Reichsbudget auf das äußerste, in einem das
in anderen Ländern Übliche sehr weit übersteigendem Maße
spezialisiert, die Regierung für die Einhaltung jeder auf besonderer
ausdrücklicher oder stillschweigender Genehmigung beruhenden
Position verantwortlich gemacht und auf das genaueste bestimmt
wurde, welche Positionen untereinander oder von einem Jahr
auf das andere übertragbar sein sollen. Wiederholt hat ein Ge=
setz über den Rechnungshof den Reichstag beschäftigt. Die schein=
bar wichtigste Frage, ob eine von dem Rechnungshof erhobene
Erinnerung wegen eines durch außeretatmäßige Ausgaben oder
durch Etatsüberschreitung entstandenen Defekts durch kaiserlichen
Erlaß solle niedergeschlagen werden können, hatte ihre Haupt=
bedeutung durch die Erklärung der Regierung verloren, daß die
außeretatsmäßigen Ausgaben und die Etatsüberschreitungen jeden=
falls der nachträglichen Genehmigung des Bundesrates und des
Reichstages unterliegen. Ob und in welchem Umfange aber die
Regierung befugt sein solle, über Ersparnisse am Gehaltsetat zur
Honorierung von Stellvertretern oder zu sonstigen Remune=
rationen zu verfügen, auf wie viele Jahre Baufonds übertragbar
sein sollen u. a., das sind Fragen, die überhaupt nur einer sehr
pünktlichen und sehr gewissenhaften Finanzverwaltung gegenüber
aufgeworfen werden können. — Anstände, welche sich hie und da
in der Praxis ergeben haben, sind bisher ohne Schwierigkeiten
beglichen worden. So war z. B. in den Militärkonventionen
mit den mitteldeutschen Kleinstaaten gleich nach Abschluß des
Norddeutschen Bundes denselben für einige Jahre ein Nachlaß
bewilligt. Der Reichstag von 1867 nahm für sich das Recht der