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nicht vorhandenen oder wenigstens noch nicht konstatierten Über=
schüsse unter die Einnahmen des Jahres 1875 aufzunehmen.
Ebenso im folgenden Jahre. Sie willigte im Jahre 1877 ein,
daß der Invalidenfonds durch Übernahme bedeutender, bisher
aus laufenden Reichseinnahmen bestrittener Pensionen erheblich
stärker belastet und daß in der Militärverwaltumng verschiedene
Restbestände übertragbarer Fonds beträchtlich geschmälert wurden.
Sie ließ es im folgenden Jahre geschehen, daß die Einnahmen
nicht unerheblich höher, die Ausgaben niedriger veranschlagt
wurden, als sie für richtig hielt. Die Erübrigungen an den von
Frankreich für die Occupationstruppen bezahlten Verpflegungs=
geldern waren mehrere Jahre hindurch als ein nicht in den all=
gemeinen Reichshaushalt gehöriger, besonderer Fonds behandelt
worden; nachdem die Regierung von der Unstatthaftigkeit dieses
Verfahrens sich überzeugt hatte, stellte sie dem Reichstag (1878)
die Gelder zur Verfügung und suchte um nachträgliche Genehmi=
gung der aus denselben bereits gemachten Verwendungen nach.
Der Reichstag gewährte dieselbe, stimmte auch zu, daß weitere
drei Millionen zu einem Garantiefonds für eine Lebensversiche=
rungsanstalt für Militär verwendet wurden, zog aber den Rest,
aus welchem die Regierung mehrere Fonds zu verschiedenen
militärischen Zwecken zu gründen vorgeschlagen hatte, in die
Reichskasse und übernahm die dauernden Leistungen für jene
Zwecke in das laufende Budget, während einige in Vorschlag
gebrachten einmaligen Aufwendungen gestrichen wurden. — Man
kann alle angeführten Einzelheiten, denen sich noch zahlreiche
andere beigesellen ließen, als ganz selbstverständlich betrachten;
immerhin beweisen sie doch, daß das verfassungsmäßige Budget=
recht des Reichstages von Bismarck ohne Hintergedanken anerkannt
und respektiert worden ist und von jenem anstandslos geübt
wird. Gerade der zuletzt hervorgehobene Fall ist besonders
charakteristisch; er zeigt, wie die Kriegsverwaltung nach ihrem:
Bewußtsein eine Sonderstellung einnimmt; er zeigt aber nicht
minder klar, daß auch diese außerordentlich starke Macht den
Geboten der Verfassung sich fügt. Jedenfalls kann das Deutsche