Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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nicht vorhandenen oder wenigstens noch nicht konstatierten Über= 
schüsse unter die Einnahmen des Jahres 1875 aufzunehmen. 
Ebenso im folgenden Jahre. Sie willigte im Jahre 1877 ein, 
daß der Invalidenfonds durch Übernahme bedeutender, bisher 
aus laufenden Reichseinnahmen bestrittener Pensionen erheblich 
stärker belastet und daß in der Militärverwaltumng verschiedene 
Restbestände übertragbarer Fonds beträchtlich geschmälert wurden. 
Sie ließ es im folgenden Jahre geschehen, daß die Einnahmen 
nicht unerheblich höher, die Ausgaben niedriger veranschlagt 
wurden, als sie für richtig hielt. Die Erübrigungen an den von 
Frankreich für die Occupationstruppen bezahlten Verpflegungs= 
geldern waren mehrere Jahre hindurch als ein nicht in den all= 
gemeinen Reichshaushalt gehöriger, besonderer Fonds behandelt 
worden; nachdem die Regierung von der Unstatthaftigkeit dieses 
Verfahrens sich überzeugt hatte, stellte sie dem Reichstag (1878) 
die Gelder zur Verfügung und suchte um nachträgliche Genehmi= 
gung der aus denselben bereits gemachten Verwendungen nach. 
Der Reichstag gewährte dieselbe, stimmte auch zu, daß weitere 
drei Millionen zu einem Garantiefonds für eine Lebensversiche= 
rungsanstalt für Militär verwendet wurden, zog aber den Rest, 
aus welchem die Regierung mehrere Fonds zu verschiedenen 
militärischen Zwecken zu gründen vorgeschlagen hatte, in die 
Reichskasse und übernahm die dauernden Leistungen für jene 
Zwecke in das laufende Budget, während einige in Vorschlag 
gebrachten einmaligen Aufwendungen gestrichen wurden. — Man 
kann alle angeführten Einzelheiten, denen sich noch zahlreiche 
andere beigesellen ließen, als ganz selbstverständlich betrachten; 
immerhin beweisen sie doch, daß das verfassungsmäßige Budget= 
recht des Reichstages von Bismarck ohne Hintergedanken anerkannt 
und respektiert worden ist und von jenem anstandslos geübt 
wird. Gerade der zuletzt hervorgehobene Fall ist besonders 
charakteristisch; er zeigt, wie die Kriegsverwaltung nach ihrem: 
Bewußtsein eine Sonderstellung einnimmt; er zeigt aber nicht 
minder klar, daß auch diese außerordentlich starke Macht den 
Geboten der Verfassung sich fügt. Jedenfalls kann das Deutsche
	        
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