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Reich sich eines Budgets rühmen, das an Genauigkeit und Klar=
heit kaum zu übertreffen ist. Wir haben uns in Verbindung
damit einer solchen Wahrhaftigkeit und Ehrlichkeit der Finanz=
verwaltung zu erfreuen, daß dieser nächste und ummittelbarste
Zweck jedes konstitutionellen Budgetrechts bei uns mindestens so
vollkommen, wahrscheinlich aber viel besser erreicht wird, als in
den meisten der Länder, in welchen jenes Recht wesentlich zu
politischen Zwecken verwendet wird.
Dagegen hat das Recht der Einnahmebewilligung in seiner
spezifisch politischen Bedeutung, in welcher es nach einer weit
verbreiteten Ansicht als das wichtigste und unentbehrlichste parla=
mentarische Machtmittel gilt, in Bismarck von jeher einen sehr
entschiedenen und entschlossenen Gegner gefunden. Es ist dem
Reichstag bisher nicht gelungen, in dieser Beziehung mehr als
die Wahrung des durch die Verfassung gegebenen Besitzstandes
zu erreichen. Die Frage ist in dem Reichstag seit seinem Be=
stehen ebenso häufig als lebhaft bei den Beratungen des Etats
und verschiedener Steuer= und Zollgesetze verhandelt worden, war
aber für denselben immer mit einer besonderen und eigentüm=
lichen Schwierigkeit dadurch verbunden, daß der Reichstag eigent=
lich weniger um sein eigenes Einnnahmebewilligungsrecht, das,
soweit es ihm in der Bewilligung der Matrikularbeiträge zustand,
unschwer aufrecht zu erhalten war, als vielmehr für die Ge=
währung dieses Rechts an die Einzellandtage, speziell in Preußen,
kämpfte, wo bekanntlich abweichend von dem gewöhnlichen konstitu=
tionellen System die Steuern nicht vorübergehend je für eine
Budgetperiode, sondern durch Gesetz ein= für allemal, d. h.
bis zu einer von der Übereinstimmung aller Faktoren der gesetz=
gebenden Gewalt abhängigen Änderung des Gesetzes, bewilligt sind.
Die preußische Frage als solche konnte selbstverständlich nicht
direkt im Reichstag verhandelt werden. Dagegen mußte sich
dieser bei jeder von ihm neu zu bewilligenden eigenen Einnahme
des Reiches die Frage vorlegen, ob nicht durch dieselbe die
Matrikularbeiträge so gemindert werden würden, daß infolge
davon bei den Einzelstaaten Einnahmeüberschüsse sich ergeben,