Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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aus Gründen der inneren Politik, aus Verfassungsgründen. Der 
Reichstag sei nicht berechtigt, einseitig im Wege der Budget= 
beschlüsse die Höhe der Streitkräfte zu bestimmen. Nach dem 
Wortlaut der Verfassung sollte eigentlich ein Äternat geschaffen 
werden. Um aber einem Zerwürfnis mit dem Reichstage aus= 
zuweichen und dem Deutschen Reiche und seiner Verfassung eine 
friedliche, stetige Fortentwicklung zu sichern, hätten die Regierungen 
1874 auf Anregung des Kaisers zu einer periodischen Bewilligung 
auf 7 Jahre sich verstanden. Über dieses Zugeständnis hinaus 
lassen sich die Regierungen nicht drängen. Darin beruhe der 
große Unterschied für unsere innere Politik zwischen Septennat 
und Triennat. „Mit der Idee, daß Sie im Wege des Budget= 
rechts alles erzwingen und alles versagen können, da kommen 
wir nicht weiter. Dem steht das vollkommen gleichberechtigte 
Budgetrecht des Bundesrats gegenüber. Der Bundesrat kann 
gewissenhafterweise keinem Budget die Zustimmung geben, das 
seiner Überzeugung nach die Verteidigung des Deutschen Reichs 
nicht sicher stellt. Wir sind die Verfassungstreuen, wir, die Re= 
gierung; diejenigen aber, die jeden Augenblick, wo Gefahren für 
unseren Frieden nicht ausgeschlossen sind, dazu ausnutzen wollen, 
um kleine Grenzverrückungen zu machen zwischen dem Parlament 
und den Fürsten, das sind nicht die wohlwollenden Diener des 
Vaterlands.“
	        
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