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Grundlagen sowohl der preußischen Verfassung, wie der
Reichsverfassung bilden;
2. daß gegenüber dem im Bundesrat eingebrachten Gesetz=
entwurf dem Deutschen Reichstag die Wahrung der ihm
verfassungsmäßig zustehenden Rechte vertrauensvoll zu
überlassen ist.“
Die größeren liberalen Blätter hatten jedoch wiederholt und
bestimmt anerkannt, daß die Vorlage des Reichskanzlers einen
„berechtigten Kern“ habe, und daß gegen die Absicht derselben
nichts einzuwenden sei, „insofern nur daran festgehalten werde,
daß der Reichstag selbst oder ein von ihm eingesetztes Organ
zur Entscheidung berufen sei“, — daß eine Notwendigkeit vor=
liege, „die Zügel der parlamentarischen Ordnung nach dem
Beispiele anderer Staaten straffer anzuziehen“.
Amtlich wurde erklärt: ⁵³)
„Es liegt dem Kanzler fern, den Reichstag in
seiner inneren Selbständigkeit, in der Wahrung und
Übung seines Hausrechts beeinträchtigen zu wollen,
— seine Vorlage sei durchweg darauf gerichtet ge=
wesen, dem Reichstage eben die volle und wirksame
Übung dieses Rechts zu ermöglichen. Wenn derselbe
Zweck ohne Mitwirkung der Regierung erreicht werden
könne und solle, so würde dies unzweifelhaft sehr er=
wünscht sein, — aber von einem darauf gerichteten
energischen Wollen der Beteiligten hätten die Ver=
handlungen neben der Abwehr der Vorlage des
Kanzlers leider keine Andeutung und kein Anzeichen
hervortreten lassen.
Gerade um deswillen habe die Verhandlung nicht
den Erfolg haben können, die dringliche Bedeutung
der Absichten und des Strebens des Kanzlers irgend=
wie zu vermindern oder abzuschwächen“.
⁵³) efr. „Provinzial=Correspondenz“ vom 29. Januar 1879.