Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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Grundlagen sowohl der preußischen Verfassung, wie der 
Reichsverfassung bilden; 
2. daß gegenüber dem im Bundesrat eingebrachten Gesetz= 
entwurf dem Deutschen Reichstag die Wahrung der ihm 
verfassungsmäßig zustehenden Rechte vertrauensvoll zu 
überlassen ist.“ 
Die größeren liberalen Blätter hatten jedoch wiederholt und 
bestimmt anerkannt, daß die Vorlage des Reichskanzlers einen 
„berechtigten Kern“ habe, und daß gegen die Absicht derselben 
nichts einzuwenden sei, „insofern nur daran festgehalten werde, 
daß der Reichstag selbst oder ein von ihm eingesetztes Organ 
zur Entscheidung berufen sei“, — daß eine Notwendigkeit vor= 
liege, „die Zügel der parlamentarischen Ordnung nach dem 
Beispiele anderer Staaten straffer anzuziehen“. 
Amtlich wurde erklärt: ⁵³) 
„Es liegt dem Kanzler fern, den Reichstag in 
seiner inneren Selbständigkeit, in der Wahrung und 
Übung seines Hausrechts beeinträchtigen zu wollen, 
— seine Vorlage sei durchweg darauf gerichtet ge= 
wesen, dem Reichstage eben die volle und wirksame 
Übung dieses Rechts zu ermöglichen. Wenn derselbe 
Zweck ohne Mitwirkung der Regierung erreicht werden 
könne und solle, so würde dies unzweifelhaft sehr er= 
wünscht sein, — aber von einem darauf gerichteten 
energischen Wollen der Beteiligten hätten die Ver= 
handlungen neben der Abwehr der Vorlage des 
Kanzlers leider keine Andeutung und kein Anzeichen 
hervortreten lassen. 
Gerade um deswillen habe die Verhandlung nicht 
den Erfolg haben können, die dringliche Bedeutung 
der Absichten und des Strebens des Kanzlers irgend= 
wie zu vermindern oder abzuschwächen“. 
  
  
⁵³) efr. „Provinzial=Correspondenz“ vom 29. Januar 1879.
	        
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