195
in der Übertragung eines größeren Teils der unvermeidlichen
Lasten auf die weniger drückenden, indirekten Steuern besteht
das Wesen der Finanzreform, zu deren Verwirklichung auch die
Zolltarif=Reform dienen soll. Um eine dieser Rücksicht ent=
sprechende Grundlage für die Revision zu gewinnen, empfiehlt es
sich, nicht bloß einzelne Artikel, welche sich dazu besonders eignen,
mit höheren Zöllen zu belegen, sondern zu dem Prinzip der
Zollpflichtigkeit aller über die Grenze eingehenden Gegenstände
zurückzukehren. Von dieser allgemeinen Zollpflicht würden die=
jenigen für die Industrie unentbehrlichen Rohstoffe auszunehmen
sein, welche in Deutschland gar nicht (wie z. B. Baumwolle)
und nach Befinden auch die, welche nur in einer ungenügenden
Quantität oder Qualität erzeugt werden können. Ich lasse da=
hingestellt, ob ein Zustand vollkommener gegenseitiger Freiheit
des internationalen Verkehrs, wie ihn die Theorie des Frei=
handels als Ziel vor Augen hat, dem Interesse Deutschlands
entsprechen würde. So lange aber die meisten Länder, auf welche
wir mit unserem Verkehr angewiesen sind, sich mit Zollschranken
umgeben, und die Tendenz zur Erhöhung derselben noch im
Steigen begriffen ist, erscheint es mir gerechtfertigt und im
wirtschaftlichen Interesse der Nation geboten, uns in der Be=
friedigung unserer finanziellen Bedürfnisse nicht durch die Be=
sorgnis einschränken zu lassen, daß durch dieselben deutsche
Produkte eine geringe Bevorzugung vor ausländischen er=
fahren.“
Im weiteren wurde ausgeführt, daß ein die gesamte
nationale Produktion begünstigendes Zollsystem den Vorzug vor
Schutzzöllen für einzelne Industriezweige verdiene; daß bei
Waren, welche das Inland selbst in genügender Menge pro=
duziert, der ausländische Konkurrent den Zoll zu tragen haben
werde; daß bei den natürlichen Preisschwankungen vieler Waren=
gattungen ein geringer Zoll gar nicht ins Gewicht falle; daß
mit der Revision der Grenzzölle eine Revision der Eisenbahn=
tarife Hand in Hand gehen müsse, und daß, wenn neue erfolg=
reiche Verhandlungen über Tarifverträge mit dem Ausland be=
13*