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setzen? Etwa das preußische Dreiklassensystem? Ja, wer dessen
Wirkung und die Konstellationen, die es im Lande schafft,
etwas in der Nähe beobachtet hat, muß sagen, ein wider=
sinnigeres, elenderes Wahlgesetz ist nicht in irgend einem Staate
ausgedacht worden; ein Wahlgesetz, welches alles Zusammen=
gehörige auseinanderreißt und Leute zusammenwürrfelt, die nichts
miteinander zu tun haben; in jeder Kommune mit anderem
Maße mißt; Leute, die in irgend einer Gemeinde weit über die
erste Klasse hinausreichen und diese allein ausfüllen würden, in einer
benachbarten Kommune in die dritte Klasse wirft; in Gemeinden,
wo beispielsweise drei Besitzer, jeder ungefähr 200 Taler Steuer
bezahlen, deren zwei in die erste Klasse und den dritten, der
sieben Silbergroschen weniger bezahlt, in die zweite verweist, wo
seine Mitwähler mit fünf Taler Steuern anfangen. Und von
den bäuerlichen Besitzern mit fünf Taler Steuern kommt wieder eine
gewisse Anzahl zur zweiten Klasse; plötzlich zwischen Hans mit vier
Taler sieben Silbergroschen und Kunz mit vier Taler sechs Silber=
groschen reißt die Reihe ab, und die anderen werden mit dem
Proletariat zusammengeworfen. Wenn der Erfinder dieses Wahl=
gesetzes sich die praktische Wirkung desselben vergegenwärtigt
hätte, hätte er es nie gemacht! Eine ähnliche Willkürlichkeit,
und zugleich eine Härte liegt in jedem Census, eine Härte, die
da am fühlbarsten wird, wo dieser Census abreißt, wo die Aus=
schließung anfängt. Wir können es dem Ausgeschlossenen gegen=
über doch wirklich schwer motivieren, daß er deshalb, weil er
nicht dieselbe Steuerquote wie sein Nachbar zahlt — und er
würde sie gern bezahlen, denn sie bedingt ein größeres Ver=
mögen, das hat er aber nicht — er gerade Helot und politisch
tot in diesem Staatswesen sein solle. Diese Argumentation findet
überall an jeder Stelle Anwendung, wo eben die Reihe derer,
die politisch berechtigt bleiben sollen, abgebrochen wird.
Auf ständische Wahlrechte zurückzugreifen, hat noch nie=
mand vorgeschlagen, und ich erwähne sie nur, um die Richtig=
keit einer vorhin hier ausgesprochenen Meinung zu bestätigen,
daß im ganzen jedes Wahlgesetz unter denselben äußeren