Full text: Bismarcks Staatsrecht.

Etats= und Legislaturperioden. 
 
In der Session von 1879/80 wurde dem Reichstag ein 
Gesetzentwurf vorgelegt, der die Artikel 13, 24, 69, 72⁶⁸) der 
Reichsverfassung dahin abzuändern vorschlug: daß der Bundesrat 
und der Reichstag mindestens alle 2 Jahre berufen, die Legislatur= 
periode auf 4 Jahre ausgedehnt und der Reichshaushaltsetat für 
einen Zeitraum von 2 Jahren festgestellt werden sollte. 
Amtlich wurde die Vorlage wie folgt motiviert: 
„Auf die Erledigung der Geschäfte des Reichstags hat seither 
fast in jedem Jahre der Umstand einen nachteiligen Einfluß ge= 
übt, daß seine Sessionen mit den Sitzungsperioden landständischer 
Versammlungen teilweise zusammentrafen. Das Verlangen, in 
dieser Hinsicht der Tätigkeit des Reichstags eine gesichertere 
Stellung gegeben zu sehen, ist wiederholt zum Ausdruck gelangt 
und als berechtigt anerkannt worden. Bereits am 3. April 1868 
⁶⁸) Artikel 13 der „R. V.“: „Die Berufung des Bundesrates und des 
Reichstages findet alljährlich statt, und kann der Bundesrat zur Vorbereitung 
der Arbeiten ohne Reichstag, letzterer aber nicht ohne den Bundesrat berufen 
werden.“ 
Artikel 24: „Die Legislaturperiode des Reichstags dauert 5 Jahre. (Ur= 
sprünglich 3 Jahre.) Zur Auflösung des Reichstages während derselben ist ein 
Beschluß des Bundesrates unter Zustimmung des Kaisers erforderlich.“ 
Artikel 69: „Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs müssen für jedes 
Jahr (das Etatsjahr beginnt am 1. April und schließt am 31. März j. J.) ver= 
anschlagt und auf den Reichshaushalts=Etat gebracht werden. Letzterer wird vor 
Beginn des Etatsjahres nach folgenden Grundsätzen durch ein Gesetz festgestellt.“ 
Artikel 72: „Über die Verwendung aller Einnahmen des Reiches ist 
durch den Reichskanzler dem Bundesrate und dem Reichstage zur Entlastung 
jährlich Rechnung zu legen.“
	        
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