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kurrierende Reichstagssession nicht beeinträchtigt würden. Für
diejenigen Bundesstaaten, welche schon jetzt, wie Bayern, König=
reich Sachsen und Baden, eine zweijährige, oder, wie Hessen,
eine dreijährige, oder, wie Sachsen=Koburg=Gotha, eine vierjährige
Etatsperiode haben, oder in welchen, wie in Württemberg, der
Etat mitunter für ein Jahr, mitunter für einen längeren Zeit=
raum festgestellt wird, käme es dann nur darauf an, die er=
forderlichen Einrichtungen dafür zu treffen, daß bei ihnen der
Beginn der Etatsperiode nicht in das Jahr fällt, in welchem der
Reichhaushalts=Etat festzustellen ist.
Um dieses Ziel zu erreichen, bedarf es einer Änderung der
Artikel 13, 24, 69, 72 der Reichsverfassung in der Weise, wie
sie der vorliegende Gesetzentwurf in Aussicht nimmt.“
Der Gesetzentwurf wurde nicht zur ersten Lesung auf die
Tagesordnung gesetzt, in der folgenden Session 1881 aber aufs
neue eingebracht und führte jetzt zu eingehender und erregter
Verhandlung.
Bismarck sprach sich damals privatim über die Erregung
der Gemüter in folgender Weise aus. Er zitierte den Goethe=
schen Vers:
„Alle Menschen groß und klein
Spinnen sich ein Gewebe fein,
Wo sie mit ihrer Scheren Spitzen
Gar zierlich in der Mitte sitzen.
Wenn nun darein ein Besen fährt,
Sagen sie, es sei unerhört,
Man habe den größten Palast zerstört.“
Der Reichstag setzte eine Kommission ein, welche die Re=
gierungsvorlage abzulehnen beantragte und dagegen vorschlug,
den Art. 13 der Reichsverfassung⁷¹) dahin abzuändern, daß die
Berufung des Reichstags alljährlich im Oktober stattzufinden
habe. In zweiter Lesung wurde dieser Kommissionsantrag mit
geringer Stimmenmehrheit (sämtliche Liberalen und ein Teil des
⁷¹) efr. Anmerkung 68.